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VB.2020.00244 • VG ZH VB.2020.00244 KI-generiert

Family Reunification Residence Permit Denial Overturned Due to Changed Financial Circumstances

Geschäftsnummer VB.2020.00244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought a residence permit through family reunification, but the lower courts denied the claim because the spouse, despite living in the country since 2003, only had a lawful residence since 2014 and had previously relied on social assistance, failing the integration requirement under Article 44(1)(c) of the Foreign Nationals Act (AIG). The court overturned this, reasoning that although reliance on social assistance previously precluded a claim under the right to private life (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK), the situation had substantially changed as the family recently ceased receiving social aid and the spouse secured stable, albeit temporary, employment, thus satisfying the financial self-sufficiency criterion. Consequently, the matter was remanded to the migration office for review of the remaining prerequisites of Article 44(1) AIG, and the applicant was granted the appointment of legal aid, including a reduced hourly rate for substitutes or trainees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 44 AIG, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben berufen kann. Sie lebt zwar seit 2003 in der Schweiz; ein ordnungsgemässer Aufenthalt liegt aber erst seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 vor. Gestützt auf den Sozialhilfebezug liegt denn auch keine erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration vor (E. 3). Zur Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.2). Die Familie konnte sich vor Kurzem von der Sozialhilfe lösen; insofern hat sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert (E. 4.4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat eine 100%-Anstellung im ersten Arbeitsmarkt inne, wenn auch eine befristete. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits zweimal verlängert wurde, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Familie in Zukunft keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge mehr beanspruchen muss. Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (E. 4.6). Da die Vorinstanzen noch nicht gehalten waren, die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG, namentlich lit. d und e, zu prüfen, ist die Sache zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 4.8). Gegenstandslosigkeit des uP-Gesuchs (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Substituten bzw. Praktikanten anwendbarer Stundenansatz von Fr. 110.- (E. 5.2). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung veränderte finanzielle Verhältnisse Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht ausländische Staatsangehörige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AIG

The case was remanded to the Migration Office for further review of the requirements under this article.

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

The court determined that the requirement of independence from social welfare under this provision was met.

Art. 64 BV

The dispositive grants the appellant free legal aid (unentgeltlicher Rechtsbeistand).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00244

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00244 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 44 AIG, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfolgreich auf das Recht auf Privatleben berufen kann. Sie lebt zwar seit 2003 in der Schweiz; ein ordnungsgemässer Aufenthalt liegt aber erst seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 vor.

Gestützt auf den Sozialhilfebezug liegt denn auch keine erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration vor (E. 3). Zur Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.2). Die Familie konnte sich vor Kurzem von der Sozialhilfe lösen; insofern hat sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert (E. 4.4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat eine 100%-Anstellung im ersten Arbeitsmarkt inne, wenn auch eine befristete. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits zweimal verlängert wurde, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Familie in Zukunft keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge mehr beanspruchen muss.

Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (E. 4.6). Da die Vorinstanzen noch nicht gehalten waren, die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG, namentlich lit. d und e, zu prüfen, ist die Sache zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 4.8). Gegenstandslosigkeit des uP-Gesuchs (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Substituten bzw. Praktikanten anwendbarer Stundenansatz von Fr. 110.- (E. 5.2). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL HONORARNOTE NACHZUGSANSPRUCH ORDNUNGSGEMÄSSER AUFENTHALT PRAKTIKANT RECHT AUF PRIVATLEBEN RÜCKWEISUNG SOZIALHILFEBEZUG SUBSTITUT · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 44 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3