Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00242 • VG ZH VB.2020.00242 KI-generiert

Adult's Persistent Support Domicile for Vocational Training

Geschäftsnummer VB.2020.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether to continue covering placement costs for an individual who had reached adulthood, as their prior support domicile was derived from their parents. The court reasoned that while a minor's support domicile is typically linked to their parents, this link does not automatically dissolve upon reaching majority. If the individual remains in the placement due to a specific purpose, such as completing vocational training, and intends to stay permanently, the prior support domicile can persist. However, the court found no basis for continued support beyond the completion of education and remanded the case for further clarification on the placement costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung der Übernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Sozialbehörde am bisherigen Unterstützungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung. Der Unterstützungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Volljährigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des volljährig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterstützungswohnsitz auch bei Volljährigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt. Für eine über die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag für die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend den perpetuierten Unterstützungswohnsitz beim volljährig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB.

Schlagwörter

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ständige berufliche Weiterbildung Wohnsitz Erwachsenenbildung Volljährigenunterhalt finanzielle Unterstützung Weiterausrichtung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

This provision is cited as the basis for determining the continued support residence of a child after reaching adulthood, particularly when the child remains in the same location for specific reasons like completing an apprenticeship.

§ 37 Abs. 3 SHG

This provision is mentioned in relation to the costs of foster placement and the competent authority for such matters.

Art. 9 Abs. 3 ZUG

This provision relates to the general rules for determining the support residence and is indirectly relevant to the case of a child turning eighteen.

§ 41 SHG

This provision is cited in the context of the overall legal framework governing social assistance and support.

Art. 2 ZUG

This provision likely defines or relates to the concept of 'Unterstützungswohnsitz' (support residence), which is central to the case.

Art. 4 ZUG

This provision likely deals with the rules for establishing and changing support residence, relevant to the continuity of support after reaching adulthood.

Art. 5 ZUG

This provision is likely related to the determination of support residence, potentially in situations involving minors or special circumstances.

Art. 7 ZUG

This provision likely addresses the general determination of support residence, and its exceptions, which is key to understanding the Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes.

§ 37 SHG

This provision is cited as the basis for the decision regarding the continuation or cessation of foster placement costs after the age of majority.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00242

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung der Übernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Sozialbehörde am bisherigen Unterstützungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung.

Der Unterstützungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Volljährigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des volljährig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterstützungswohnsitz auch bei Volljährigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt.

Für eine über die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag für die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend den perpetuierten Unterstützungswohnsitz beim volljährig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG FORTBESTAND FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN MINDERJÄHRIGE PFLEGEFAMILIE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VOLLJÄHRIGES KIND VOLLJÄHRIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen:

· § 37 SHG § 37 Abs. 3 SHG § 41 SHG Art. 2 ZUG Art. 4 ZUG Art. 5 ZUG Art. 7 ZUG Art. 7 Abs. 3 ZUG Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG Art. 9 Abs. 3 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3