Support Continuation Upon Vocational Training After Age of Majority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged the cessation of social support payments for their out-of-home placement upon reaching the age of majority by the municipality of prior support, arguing for continued funding until the completion of their initial vocational training. The court determined that while the basis for determining the support residency under general law ceases at majority, a "perpetuated support residency" can continue if the young adult remains for a specific purpose, such as completing an apprenticeship, provided there is an intent for continued stay and no other reasons for cessation exist, but this support cannot extend beyond the training period; consequently, the matter was partially granted and remanded to the opposing party for further clarification regarding the placement costs, as those specific costs were not reviewable in the current proceeding.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung der Übernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Sozialbehörde am bisherigen Unterstützungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung. Der Unterstützungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Volljährigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des volljährig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterstützungswohnsitz auch bei Volljährigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt. Für eine über die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag für die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend perpetuierter Unterstützungswohnsitz beim volljährig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. Im Übrigen Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered the cessation of the dependency-based domicile after reaching majority.
The court considered the specific conditions for maintaining domicile.
The court considered the specific conditions for maintaining domicile based on continuation of education.
The court considered the general provisions on domicile.
The court considered the general provisions on domicile.
The court considered the general provisions on domicile.
This provision relates to the subject matter (placement costs) that led to the decision to remand for further clarification.
This provision relates to the subject matter (placement costs) that led to the decision to remand for further clarification.
This provision relates to the subject matter (placement costs) that led to the decision to remand for further clarification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00241
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten: Perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Einstellung der Übernahme ihrer Fremdplatzierungskosten nach Erreichen der Volljährigkeit durch die Sozialbehörde am bisherigen Unterstützungswohnsitz und beantragt deren weitere Bezahlung zumindest bis zum Abschluss der Erstausbildung.
Der Unterstützungswohnsitz lag bis zum Eintritt der Volljährigkeit am von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser einfach dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter Wohnsitz vorliegt. Beruht der weitere Verbleib des volljährig gewordenen Kindes auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise Beendigung einer Lehre) und ist die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden, kann der bisherige Unterstützungswohnsitz auch bei Volljährigkeit fortdauern, sofern dessen Perpetuierung nicht aus anderen Gründen entfällt.
Für eine über die Beendigung der Ausbildung hinausgehende Phase besteht jedoch keine Grundlage (E. 4). Der Betrag für die Unterbringung kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden, deshalb ist die Sache mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung betreffend perpetuierter Unterstützungswohnsitz beim volljährig werdenden Kind (E. 4.5-9). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN MINDERJÄHRIGE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VOLLJÄHRIGES KIND VOLLJÄHRIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen:
· § 37 SHG § 37 Abs. 3 lit. c SHG § 41 SHG Art. 2 ZUG Art. 4 ZUG Art. 5 ZUG Art. 7 ZUG Art. 7 Abs. 3 ZUG Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3