Employee's Claim for Night Shift Rest Period Compensation Denied as Abuse of Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee sought compensation for ungranted rest periods due to night work after their employment ended. The court ruled that while employees performing regular night shifts are entitled to a 10% time compensation under the law, this compensation cannot be paid in money unless the employment relationship is terminated. However, the court found that a monetary compensation claim for ungranted rest periods is generally not legally supported, and in this specific case, the employee's claim was also deemed an abuse of rights because they waited until after their termination to demand payment instead of the rest period itself.
Legislator-Regeste
AmtlichEntgelt für Nachtarbeit | [Entschädigung für geleistete Nachtarbeit nach erfolgter Kündigung] Gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG haben Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, Anspruch auf eine Kompensation von zehn Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Solche gesetzliche (Ausgleichs-)Ruhezeiten dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden - ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 3.1). Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes finden auf die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anwendung. Gemäss Art. 4 ArGV 2 ist sie lediglich von der Bewilligungspflicht der Sonntags- und Nachtarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb befreit; sie ist jedoch gehalten, ihren Arbeitnehmenden den Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG zu gewähren (E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin behaupteten gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten gemäss Art. 17b Abs. 3 ArG blieben unbelegt (E. 3.3). Sowohl in der Lehre als auch in der kantonalen Rechtsprechung wird eine Pflicht des Arbeitgebers zur (finanziellen) Abgeltung von vorgeschriebenen, aber nicht gewährten Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gestützt auf Art. 22 ArG abgelehnt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Abgeltung vorliegend auch deshalb nicht geschuldet, weil das Vorgehen des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich ist. Er hat sich erst nach seiner Kündigung an die Beschwerdegegnerin gewandt und von Beginn an nicht die Gewährung der Ausgleichszeit, sondern eine Abgeltung derselben verlangt (E. 3.4). Abweisung.
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KI-generiertEstablishes the employee's right to compensation for time spent working night shifts, with an exception for payment upon termination of employment.
Forms the basis for the employee's claim for financial compensation for missed rest periods upon termination of employment.
Specifies that the employer is exempt from permit requirements for Sunday and night work but must still provide compensation according to Art. 17b Abs. 2 ArG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00234
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entgelt für Nachtarbeit · [Entschädigung für geleistete Nachtarbeit nach erfolgter Kündigung] Gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG haben Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, Anspruch auf eine Kompensation von zehn Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben.
Solche gesetzliche (Ausgleichs-)Ruhezeiten dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden - ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 3.1). Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes finden auf die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anwendung. Gemäss Art. 4 ArGV 2 ist sie lediglich von der Bewilligungspflicht der Sonntags- und Nachtarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb befreit; sie ist jedoch gehalten, ihren Arbeitnehmenden den Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG zu gewähren (E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin behaupteten gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten gemäss Art. 17b Abs. 3 ArG blieben unbelegt (E. 3.3).
Sowohl in der Lehre als auch in der kantonalen Rechtsprechung wird eine Pflicht des Arbeitgebers zur (finanziellen) Abgeltung von vorgeschriebenen, aber nicht gewährten Ruhezeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gestützt auf Art. 22 ArG abgelehnt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Abgeltung vorliegend auch deshalb nicht geschuldet, weil das Vorgehen des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich ist. Er hat sich erst nach seiner Kündigung an die Beschwerdegegnerin gewandt und von Beginn an nicht die Gewährung der Ausgleichszeit, sondern eine Abgeltung derselben verlangt (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELTUNG NACHTARBEIT RECHTSMISSBRAUCH SCHICHTARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 ArG Art. 17b ArG Art. 22 ArG Art. 27 Abs. 1 ArG Art. 71 lit. b ArG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3