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VB.2020.00229 • VG ZH VB.2020.00229 KI-generiert

Intertemporal Application of Social Assistance Law Regarding Appealability of Directives

Geschäftsnummer VB.2020.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the intertemporal applicability of a new social assistance law provision (§ 21 para. 2 SHG), effective April 1, 2020, which eliminated the independent appealability of directives and instructions, shifting from a practice where such measures were appealable as intermediate decisions. The court reasoned that because the new law represented a systemic shift away from the fundamental appealability of directives and instructions, and the new appeal options were not equivalent to the old ones, the new procedural law could not be immediately applied to directives issued before the change; consequently, directives issued by the municipality before April 1, 2020, remain appealable under the old procedural law and established practice, though for decisions involving a re-assessment, the date of the re-assessment decision governs the appealability question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Intertemporalrechtliche Regelung der Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen (§ 21 Abs. 2 SHG). Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar (E. 1.3.1). Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht. Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts Zurückhaltung geboten. Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese als solche nicht mehr anfechtbar sind. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar (E. 1.3.2). Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxisanfechtbar bleiben (E. 1.3.3). Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung verlangt werden kann. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird, ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum des Neubeurteilungsentscheids abzustellen (E. 1.3.4). Der Beschwerdeführer hat nur alle drei Monate ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einzureichen (E. 3). Teilweise Gewährung UP. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Beginn des Rentenanspruchs verfahrensrechtliche Fragen Neuanmeldung anfechtbarer Zwischenentscheid Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II SHG

The court discussed the effect of this new provision on the appealability of requirements and instructions, determining its scope based on intertemporal law.

Art. 170 GG

Cited under 'Rechtsnormen' in relation to the case facts, though its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed as a used norm.

§ 5a Abs. I VRG

Cited under 'Rechtsnormen' in relation to the case facts, though its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed as a used norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Intertemporalrechtliche Regelung der Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen (§ 21 Abs. 2 SHG). Am 1. April 2020 trat § 21 Abs. 2 SHG in Kraft, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind. Bislang waren Auflagen und Weisungen nach verwaltungsgerichtlicher Praxis (als Zwischenentscheide) unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig anfechtbar (E. 1.3.1).

Nach einer allgemeinen Regel ist neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dieser Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht. Wo die Anfechtungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht nicht als gleichwertig erscheinen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der sofortigen Anwendung des neuen Verfahrensrechts Zurückhaltung geboten.

Vorliegend sieht der neue § 21 Abs. 2 SHG einen Systemwechsel von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen dazu vor, dass diese als solche nicht mehr anfechtbar sind. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen besteht und die Anfechtungsmöglichkeiten auch nicht gleichwertig erscheinen, ist vorliegend das neue Verfahrensrecht noch nicht anwendbar (E. 1.3.2). Im Hinblick auch auf künftige übergangsrechtliche Fallkonstellationen im Kontext von § 21 Abs. 2 SHG ist für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren von der intertemporalen Regel auszugehen, dass Auflagen und Weisungen, die vor dem 1.

April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxisanfechtbar bleiben (E. 1.3.3). Eine Besonderheit besteht bei Verfügungen, die Auflagen und Weisungen zum Gegenstand haben und bei denen eine Neubeurteilung verlangt werden kann. Mit Blick darauf, dass im Rahmen einer Neubeurteilung die Anordnung uneingeschränkt überprüft und in der Sache neu entschieden wird, ist intertemporalrechtlich in Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, auf das Datum des Neubeurteilungsentscheids abzustellen (E. 1.3.4).

Der Beschwerdeführer hat nur alle drei Monate ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einzureichen (E. 3). Teilweise Gewährung UP. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS AUFLAGE AUFSICHTSBEHÖRDE AUSSTAND INTERTEMPORALES RECHT NEUBEURTEILUNG SOZIALHILFE WEISUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 170 GG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1