Sham Marriage to Circumvent Re-entry Ban Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, previously deported and banned from re-entry for seven years following a criminal conviction, attempted to gain entry by marrying a Swiss citizen. The court found that the marriage was entered into solely for immigration purposes, constituting an abuse of law, and therefore upheld the re-entry ban. The court reasoned that the evidence strongly suggested the marriage was a sham to circumvent immigration laws and that the individual's criminal history and the need to maintain immigration control outweighed any private interests in remaining in the country, even if the marriage were genuine.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann | [Die Beschwerdeführerin, eine 1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, wurde im Jahr 2017 nach Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen; im Juni 2017 wurde sie mit einem siebenjährigen Einreiseverbot belegt. Wenige Monate nach ihrer Ausreise heiratete sie einen 18 Jahre älteren Schweizer, mit welchem sie bereits seit 2015 in einer Beziehung sein will, ohne dies im Widerrufs- sowie im anschliessenden Wiedererwägungsverfahren zu erwähnen.] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 f.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 2.2). Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe auch aus anderen Gründen (derzeit noch) keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten vermochte (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG); anzumerken ist lediglich, dass fraglich erscheint, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der in einem ausländerrechtlich sensiblen Bereich straffällig gewordenen Beschwerdeführerin bereits von deren privaten Interessen aufgewogen würde, wenn es sich um eine tatsächlich gelebte Ehe handelte (E. 2.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision establishes the right of entry and residence for spouses of Swiss citizens, but is subject to the reservation of abuse of rights, which is relevant to the case.
This provision is used to exclude the application of Art. 42 AIG in cases of abuse of rights, specifically mentioning sham marriages.
This provision addresses situations where no permit can be derived from the marriage, which is considered in the weighing of interests.
This provision concerns the grounds for expelling foreign nationals, specifically relating to criminal offenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00227
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib beim Schweizer Ehemann · [Die Beschwerdeführerin, eine 1973 geborene Staatsangehörige Brasiliens, wurde im Jahr 2017 nach Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen; im Juni 2017 wurde sie mit einem siebenjährigen Einreiseverbot belegt.
Wenige Monate nach ihrer Ausreise heiratete sie einen 18 Jahre älteren Schweizer, mit welchem sie bereits seit 2015 in einer Beziehung sein will, ohne dies im Widerrufs- sowie im anschliessenden Wiedererwägungsverfahren zu erwähnen.] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 f.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage einzig den Schluss, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 2.2).
Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe auch aus anderen Gründen (derzeit noch) keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten vermochte (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG); anzumerken ist lediglich, dass fraglich erscheint, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der in einem ausländerrechtlich sensiblen Bereich straffällig gewordenen Beschwerdeführerin bereits von deren privaten Interessen aufgewogen würde, wenn es sich um eine tatsächlich gelebte Ehe handelte (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINREISEVERBOT HEIRAT INDIZIEN INTERESSENABWÄGUNG NEUBEURTEILUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SCHEINEHE STRAFFÄLLIGKEIT UMGEHUNGSEHE WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3