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VB.2020.00226 • VG ZH VB.2020.00226 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Due to Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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After a man's divorce, which had provided him with residency rights, he sought to bring the mother of his two premarital children to Switzerland. However, following investigations into suspicions of a sham marriage, his residency permit was revoked. The court reasoned that a residency permit granted based on marriage can be revoked if the individual provided false information or concealed significant facts to obtain it, which was evident in this case due to strong indications of a sham marriage. The revocation was also deemed proportionate, considering the individual's family ties and property in his home country, and this revocation also invalidated any subsequent claims for his current wife and children to join him.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug | [Der Beschwerdeführer ersuchte nach der Scheidung der ihm ein hiesiges Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe in der Schweiz darum, die Mutter seiner zwei vorehelich gezeugten Kinder in die Schweiz nachzuziehen, woraufhin - nach Abklärungen zum Verdacht auf eine Scheinehe - seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.] Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht; sie kann allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (E. 4.1). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da zahlreiche und teils gewichtige Indizien nur den Schluss zulassen, dass es sich bei der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ukrainerin um eine reine Scheinehe handelte (E. 4.2 ff.). Der Widerruf erweist sich sodann auch als verhältnismässig, zumal ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers in der Heimat lebt, er dort jährlich Ferien verbrachte und zudem über Wohneigentum verfügt (E. 5). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner jetzigen Ehefrau und ihrer beiden Kinder dahin (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheinehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familienwohnung Scheidungsgrund Sachverhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

Basis for the revocation of the settlement permit due to false statements or concealment of essential facts.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

Basis for the revocation of the settlement permit due to false statements or concealment of essential facts.

Art. 63 Abs. 2 AIG

Basis for the revocation of the settlement permit due to false statements or concealment of essential facts.

Art. 13 BV

Used to assess the proportionality of revoking the settlement permit.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as part of the right to be heard and to present evidence, which is a procedural guarantee.

Art. 8 EMRK

Used to assess the proportionality of revoking the settlement permit, particularly concerning family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer ersuchte nach der Scheidung der ihm ein hiesiges Anwesenheitsrecht vermittelnden Ehe in der Schweiz darum, die Mutter seiner zwei vorehelich gezeugten Kinder in die Schweiz nachzuziehen, woraufhin - nach Abklärungen zum Verdacht auf eine Scheinehe - seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.]

Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht; sie kann allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (E. 4.1). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da zahlreiche und teils gewichtige Indizien nur den Schluss zulassen, dass es sich bei der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ukrainerin um eine reine Scheinehe handelte (E. 4.2 ff.).

Der Widerruf erweist sich sodann auch als verhältnismässig, zumal ein Grossteil der Familie des Beschwerdeführers in der Heimat lebt, er dort jährlich Ferien verbrachte und zudem über Wohneigentum verfügt (E. 5). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers fällt auch ein allfälliger Nachzugsanspruch seiner jetzigen Ehefrau und ihrer beiden Kinder dahin (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BERÜCKSICHTIGUNG VORBRINGEN FAMILIENNACHZUG INDIZIENBEWEIS PARALLELBEZIEHUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOREHELICHE KINDER WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3