Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00223 • VG ZH VB.2020.00223 KI-generiert

Unidentified Individual Denied Release from Detention Pending Deportation

Geschäftsnummer VB.2020.00223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for release from detention pending deportation because the individual had not yet been identified, making the feasibility of deportation uncertain. While acknowledging the increased uncertainty of deportation forecasts due to the COVID-19 pandemic, the court found this factor less significant given the individual's unconfirmed identity and prior criminal convictions. The court reasoned that the general difficulty in predicting the pandemic's course and its impact on international travel did not override the need for detention in this specific case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Haftentlassungsgesuch/Verlängerung Ausschaffungshaft (GI200088-L) | Durchführbarkeit, Verhältnismässigkeit, Coronavirus/COVID-19. Der Beschwerdeführer wurde noch nicht identifiziert. Insofern fällt es nicht unmittelbar ins Gewicht, ob Rückführungen nach Algerien bzw. Marokko mit Blick auf Coronavirus/COIVD-19 kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in Algerien bzw. Marokko und in der Schweiz tatsächlich in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird und Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt (E. 4). Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer noch nicht anerkannt ist und mehrfach straffällig wurde (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Asylwiderruf rechtswidrige Ausreise Verlängerung der Untersuchungshaft Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was a basis for the court's decision regarding the extension of detention for deportation. Although not explicitly part of the dispositive orders in the provided snippet, its presence in the cited legal norms implies a role in the court's reasoning for dismissing the appeal.

Art. 76 Abs. I AIG

Cited as a legal norm, likely relevant to the assessment of the grounds for detention, impacting the final decision. It appears alongside other relevant articles of the AIG.

Art. 75 Abs. I lit. h AIG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely a legal basis used in the court's decision-making process concerning the detention for deportation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00223

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00223 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Haftentlassungsgesuch/Verlängerung Ausschaffungshaft (GI200088-L) · Durchführbarkeit, Verhältnismässigkeit, Coronavirus/COVID-19. Der Beschwerdeführer wurde noch nicht identifiziert.

Insofern fällt es nicht unmittelbar ins Gewicht, ob Rückführungen nach Algerien bzw. Marokko mit Blick auf Coronavirus/COIVD-19 kurzfristig möglich sind. Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in Algerien bzw. Marokko und in der Schweiz tatsächlich in absehbarer Zeit wieder normalisieren wird und Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt (E. 4). Zwar gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind.

Im vorliegenden Fall ist dies jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer noch nicht anerkannt ist und mehrfach straffällig wurde (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT CORONAVIRUS DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS IDENTIFIKATION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3