Shop Operation and Retroactive Building Permit Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a 24-hour shop's operation, particularly regarding functional zoning and secondary emissions, required a retroactive building permit. The court reasoned that the building authority has considerable discretion in deciding whether to initiate such a procedure, but if there are indications of a permit-requiring situation, a retroactive permit process should be initiated. Regarding functional zoning, the court held that for non-noisy businesses like food stores, compliance with standard working hours is not a general requirement to avoid being deemed disruptive, unlike for businesses with inherent emissions like craft businesses or dog kennels. The court also clarified that secondary emissions, such as noise from users outside the facility, are only attributable to an operation if the noise is directly related to its use, such as entering or leaving the premises or parking vehicles. The appeal was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichVerzicht auf nachträgliches Baubewilligungsverfahren | Funktionale Zonenkonformität und Sekundärimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines 24-Stunden-Shops. Die Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 RPG bzw. § 309 Abs. 1 PBG vorliegen könnte, hat die Baubehörde im Zweifelsfall ein nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten (E. 5). Zur funktionalen Zonenkonformität: Anders als bei den genannten Handwerks- und Gewerbebetrieben – oder etwa bei Hundepensionen –, von denen erfahrungsgemäss unmittelbar Immissionen ausgehen, ist bei nichtlärmigen Betrieben wie Lebensmittelgeschäften die Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten keine generelle Voraussetzung dafür, nicht als störend qualifiziert zu werden (E. 6.5). Zu den Sekundärimmissionen zählt der Lärm, der von den Benützern ausserhalb der Anlage verursacht wird. Das betrifft zunächst Fälle, in denen die Lärmverursachung in unmittelbarer Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, wie beim Betreten und Verlassen eines Restaurants oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge (...). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird wie zum Beispiel die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte Ruhestörung auf dem Weg nach Hause, lässt sich dagegen nicht so eindeutig zuordnen. Entsprechend führt das Bundesamt für Umwelt in seiner einschlägigen Vollzugshilfe aus, dass Sekundärlärm einer Anlage nur zuzurechnen ist, sofern die Lärmverursachung in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, was beispielweise beim Betreten und Verlassen eines Gewerbebetriebes oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge der Fall sei (E. 7.2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court uses this article to determine when a building permit procedure should be initiated.
The court cites this provision in relation to the initiation of a subsequent building permit procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00221
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220697&W10_KEY=13317043&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00221 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf nachträgliches Baubewilligungsverfahren · Funktionale Zonenkonformität und Sekundärimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines 24-Stunden-Shops.
Die Bewilligungspflicht einer baulichen Massnahme ist im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 RPG bzw. § 309 Abs. 1 PBG vorliegen könnte, hat die Baubehörde im Zweifelsfall ein nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten (E. 5). Zur funktionalen Zonenkonformität: Anders als bei den genannten Handwerks- und Gewerbebetrieben – oder etwa bei Hundepensionen –, von denen erfahrungsgemäss unmittelbar Immissionen ausgehen, ist bei nichtlärmigen Betrieben wie Lebensmittelgeschäften die Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten keine generelle Voraussetzung dafür, nicht als störend qualifiziert zu werden (E. 6.5).
Zu den Sekundärimmissionen zählt der Lärm, der von den Benützern ausserhalb der Anlage verursacht wird. Das betrifft zunächst Fälle, in denen die Lärmverursachung in unmittelbarer Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, wie beim Betreten und Verlassen eines Restaurants oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge (...). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird wie zum Beispiel die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte Ruhestörung auf dem Weg nach Hause, lässt sich dagegen nicht so eindeutig zuordnen.
Entsprechend führt das Bundesamt für Umwelt in seiner einschlägigen Vollzugshilfe aus, dass Sekundärlärm einer Anlage nur zuzurechnen ist, sofern die Lärmverursachung in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt, was beispielweise beim Betreten und Verlassen eines Gewerbebetriebes oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge der Fall sei (E. 7.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALKOHOL BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE LADENGESCHÄFT LADENÖFFNUNGSZEITEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SEKUNDÄRIMMISSIONEN SEKUNDÄRLÄRM ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. 1 LSV § 309 Abs. 1 PBG § 4 RLG § 5 Abs. 2 RLG Art. 22 RPG Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 Abs. 2 USG Art. 25 USG Art. 24c Abs. 2 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2