Appeal Regarding Local Speed Limit Zones and Administrative Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against two administrative decisions approving the introduction of two specific speed limit zones (Tempo-30) and granting the necessary credits for associated construction measures. The court dismissed the appeal, reasoning that a voting rights appeal can only challenge direct violations of voting or election rights, and prior municipal votes rejecting the *comprehensive* introduction of speed limits did not prevent the local authority from establishing these specific, localized zones. Furthermore, the court found the decisions were not part of a larger project circumventing financial referendum requirements, and the financial thresholds permitted the authority to approve the expenditure without a public vote, thus not violating the appellant's right to free political expression.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsbeschwerde | [Der Beschwerdegegner stimmte am 24.Oktober 2019 mit zwei separaten Beschlüssen der Einführung von zwei Tempo-30-Zonen zu und bewilligte die entsprechenden Kredite für die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der beiden Tempo-30-Zonen.] Mit Stimmrechtsbeschwerde können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden (E. 1.3). Die Volksentscheide der Dübendorfer Stimmberechtigten aus den Jahren 2004 und 2013, mit welchen jeweils die flächendeckende Einführung von Tempo-30 abgelehnt wurde, verbieten es dem Beschwerdegegner nicht, punktuell Tempo-30-Zonen zu errichten (E. 3). Die beiden streitgegenständlichen Beschlüsse des Beschwerdegegners sind nicht Teil eines Gesamtprojekts zur (flächendeckenden) Einführung von Tempo-30-Zonen. Aufgrund der Ausgabenhöhe ist der Beschwerdegegner zur Bewilligung der Kredite für die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der beiden Tempo-30-Zonen berechtigt. Im Vorgehen des Beschwerdegegners ist auch keine Umgehung des Finanzreferendums zu sehen. Der Anspruch des Beschwerdefühers auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe ist nicht verletzt (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears in the cited legal norms section and is relevant to the subject matter (Stimmrechtsbeschwerde), although the dispositive itself is not explicitly shown, context implies its relevance for the decision regarding the Stimmrechtsbeschwerde.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00216
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00216 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · [Der Beschwerdegegner stimmte am 24.Oktober 2019 mit zwei separaten Beschlüssen der Einführung von zwei Tempo-30-Zonen zu und bewilligte die entsprechenden Kredite für die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der beiden Tempo-30-Zonen.] Mit Stimmrechtsbeschwerde können nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden (E. 1.3).
Die Volksentscheide der Dübendorfer Stimmberechtigten aus den Jahren 2004 und 2013, mit welchen jeweils die flächendeckende Einführung von Tempo-30 abgelehnt wurde, verbieten es dem Beschwerdegegner nicht, punktuell Tempo-30-Zonen zu errichten (E. 3). Die beiden streitgegenständlichen Beschlüsse des Beschwerdegegners sind nicht Teil eines Gesamtprojekts zur (flächendeckenden) Einführung von Tempo-30-Zonen. Aufgrund der Ausgabenhöhe ist der Beschwerdegegner zur Bewilligung der Kredite für die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der beiden Tempo-30-Zonen berechtigt.
Im Vorgehen des Beschwerdegegners ist auch keine Umgehung des Finanzreferendums zu sehen. Der Anspruch des Beschwerdefühers auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe ist nicht verletzt (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINHEIT DER MATERIE FINANZREFERENDUM STIMMRECHTSBESCHWERDE TEMPO-30-ZONE VOLKSABSTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3