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VB.2020.00215 • VG ZH VB.2020.00215 KI-generiert

Social Assistance Appeal Regarding Housing Requirement and Health Burden Remand

Geschäftsnummer VB.2020.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning a social assistance requirement for a recipient to find a less expensive apartment, which was deemed still challengeable under transitional law. The court reasoned that while medical certificates indicated moving would be burdensome for the appellant due to health, the extent of this burden, crucial for determining reasonableness, remained unclear and required judicial assessment, not solely based on the documents. Furthermore, the health situation of the appellant's son at the time of the decision was uncertain and necessitated re-clarification. The court also held that hearing the child, as per the UN Convention on the Rights of the Child, could be omitted if the parents' interests aligned with the child's and the relevant facts could be sufficiently established without the hearing, ultimately remanding the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Die Auflage, eine neue Wohnung zu suchen ist intertemporalrechtlich noch anfechtbar (E. 1.2). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung (E. 2). Die Atteste der Beschwerdeführerin geben an, dass ein Umzug für sie unzumutbar sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Es kann aus den ärztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass ein Umzug für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt, wie schwer diese ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich (E. 3.2). Die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidzeitpunkt unklar und daher erneut abzuklären (E. 3.3). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention kann abgesehen werden, wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichläufig sind mit jenen des Kindes und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (E. 3.4). Rückweisung.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung Sozialhilfe Normenkontrolle Verbleiberecht Anhörung eines Elternteils Zumutbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

Cited in the context of the legal basis for the instruction to seek cheaper housing.

§ 21 Abs. II SHG

Cited in the context of the legal basis for the instruction to seek cheaper housing.

Art. 12 KRK

Cited regarding the ability to waive the obligation to hear the child.

§ 19a VRG

Cited as a procedural norm applicable to the decision.

§ 52 Abs. I VRG

Cited as a procedural norm applicable to the decision (impliedly related to the decision's nature/outcome).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Die Auflage, eine neue Wohnung zu suchen ist intertemporalrechtlich noch anfechtbar (E. 1.2). Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung (E. 2). Die Atteste der Beschwerdeführerin geben an, dass ein Umzug für sie unzumutbar sei.

Bei der Frage der Zumutbarkeit handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht zu beurteilen ist. Es kann aus den ärztlichen Attesten wohl geschlossen werden, dass ein Umzug für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Belastung darstellt, wie schwer diese ist, ist daraus jedoch nicht ersichtlich (E. 3.2). Die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidzeitpunkt unklar und daher erneut abzuklären (E. 3.3). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention kann abgesehen werden, wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und deren Interessen gleichläufig sind mit jenen des Kindes und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (E. 3.4).

Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNGSPFLICHT ARZTZEUGNIS AUFLAGE GESUNDHEITSZUSTAND WOHNKOSTEN WOHNUNGSSUCHE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 12 KRK § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 19a VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3