Appeal Dismissed: Extension of Protective Measures Upheld Under Violence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a decision upholding protective measures under the Protection Against Violence Act, which were initially ordered following events on a specific date, finding the lower court correctly focused on the most recent incident and assessed the credibility of conflicting party statements, reasonably concluding that the appellant posed a danger justifying the maximum three-month extension of protective measures, including a restraining order and exclusion from the shared residence, due to a highly tense situation marked by recent physical violence; the court also declined to merge the case with a related appeal and noted the appellant's challenge to the rejection of a reconsideration request lacked proper argumentation, and asserted its own lack of jurisdiction regarding a request for new measures against the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 (E. 1.2). Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den haftrichterlichen Entscheid auch insofern anficht, als dieser das von ihr gestellte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, soweit er darauf eingetreten war, mangelt es der Beschwerde an einer Begründung (E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (E. 1.4). Für das vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom 13. März 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 führten. Der Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt und von einer Fortdauer der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus. Dass er die diesbezüglichen Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, ist ebenso wenig zu beanstanden. Den früheren Vorfällen mass er dagegen richtigerweise weniger Gewicht zu. Sodann begründete der Haftrichter nachvollziehbar, weshalb er die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gefährdung für glaubhaft erachtete und infolgedessen den Beschwerdegegner 2 als gefährdete und die Beschwerdeführerin als gefährdende Person einstufte, zumal ihre Angaben zahlreiche Widersprüche aufweisen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Haftrichter aufgrund der äusserst angespannten und von zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen geprägten Situation zwischen den Parteien und der neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdeführerin von einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten rechtfertigte (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision likely pertains to the legal basis for the protective measures whose extension was examined and confirmed by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00214
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren VB.2020.00182 (E. 1.2). Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den haftrichterlichen Entscheid auch insofern anficht, als dieser das von ihr gestellte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, soweit er darauf eingetreten war, mangelt es der Beschwerde an einer Begründung (E. 1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners 2 ersucht, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (E. 1.4). Für das vorliegende Verfahren massgeblich sind vornehmlich die Geschehnisse vom 13. März 2020, die zur Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2020 führten. Der Haftrichter ging daher bei der Beurteilung, ob ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt und von einer Fortdauer der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 auszugehen ist, zu Recht von diesem Vorfall aus.
Dass er die diesbezüglichen Aussagen der Parteien auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, ist ebenso wenig zu beanstanden. Den früheren Vorfällen mass er dagegen richtigerweise weniger Gewicht zu. Sodann begründete der Haftrichter nachvollziehbar, weshalb er die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und damit dessen Gefährdung für glaubhaft erachtete und infolgedessen den Beschwerdegegner 2 als gefährdete und die Beschwerdeführerin als gefährdende Person einstufte, zumal ihre Angaben zahlreiche Widersprüche aufweisen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Haftrichter aufgrund der äusserst angespannten und von zahlreichen verbalen und physischen Auseinandersetzungen geprägten Situation zwischen den Parteien und der neuerdings unvermittelt angewandten Gewalt der Beschwerdeführerin von einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners 2 ausging, der eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten rechtfertigte (E. 3.3).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDETE PERSON GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERLÄNGERUNG WEGWEISUNG WIDERSPRUCH · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3