Appeal Regarding Extension of Contact Prohibition Under Protection Against Violence Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a lower court's decision not to extend protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically concerning a contact prohibition involving the parties' shared daughter. The reasoning centered on evidence from an assessment report indicating a loving relationship between the opposing party and the daughter, and a lack of evidence suggesting the daughter was directly harmed by domestic violence or suffered trauma sufficient to qualify her as a "endangered person" under the Act, despite the possibility that witnessing occasional parental disputes caused distress. Consequently, the court found no abuse of discretion in the initial decision to refuse the extension of the contact ban and dismissed the appeal, while granting a different measure of protection to the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200027 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichtverlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter Abgesehen vom Verdacht der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter verletzt haben könnte. Vielmehr ergibt sich aus einem Abklärungsbericht eine liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist (E. 5.2.1). Die Tochter scheint vereinzelt Auseinandersetzungen zwischen den Parteien mitbekommen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Tochter belastet. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht nicht auf eine (bereits vorbestehende) Traumatisierung der Tochter zu schliessen. Auch aus dem Arztzeugnis ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine derartige Traumatisierung vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre (E. 5.2.2). Der Entscheid des Haftrichters erscheint nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Gewährung UP/URB für die Beschwerdeführerin (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article relates to the conditions for protective measures under the Protection against Violence Act, which forms the substantive basis for the decision regarding the non-extension of the contact prohibition.
This article relates to the extension or modification of protective measures under the Protection against Violence Act, which is the subject of the appeal.
This specific paragraph likely relates to the initial assessment or conditions for protective measures.
This specific paragraph likely relates to the decision regarding the extension of protective measures.
This article, likely from the cantonal administrative procedure code (Verwaltungsrechtspflegegesetz), is relevant for the overall procedural handling, although its specific application in the dispositive is not detailed here (it is listed under 'Rechtsnormen'). Assuming it supports the final decision structure or costs/legal aid if mentioned in the orders (though the reasoning focuses on substantive GSG articles).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00213
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00213 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200027 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Nichtverlängerung des Kontaktverbots zur gemeinsamen Tochter Abgesehen vom Verdacht der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die gemeinsame Tochter verletzt haben könnte.
Vielmehr ergibt sich aus einem Abklärungsbericht eine liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist (E. 5.2.1). Die Tochter scheint vereinzelt Auseinandersetzungen zwischen den Parteien mitbekommen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Tochter belastet. Indes ist gestützt auf den Abklärungsbericht nicht auf eine (bereits vorbestehende) Traumatisierung der Tochter zu schliessen.
Auch aus dem Arztzeugnis ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege keine derartige Traumatisierung vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren wäre (E. 5.2.2). Der Entscheid des Haftrichters erscheint nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Gewährung UP/URB für die Beschwerdeführerin (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSENSSPIELRAUM GEFÄHRDETE PERSON GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. I GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4