Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00211 • VG ZH VB.2020.00211 KI-generiert

Disciplinary Penalty Review and Procedural Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer VB.2020.00211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a disciplinary penalty imposed in penal custody where the appellant was ordered to pay a procedural cost advance, which was denied due to insufficient proof of indigence. The court reasoned that while the initial finding regarding the insufficient proof of indigence for the cost advance was fundamentally correct, the lower court erred by summarily denying the request to substantiate indigence or by rejecting the appeal as obviously hopeless without further investigation, especially since the appellant lacked legal training and representation. Furthermore, the court found the lower authority failed to adequately investigate the factual basis for the appellant's failure to comply with work duties, specifically regarding his fitness to work on the relevant day when the institutional physician refused to examine him, leading to a partial acceptance of the request for fee exemption for the appeal proceedings but a rejection of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts war es seitens der Vorinstanz nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Zwar steht fest, dass der Anstaltsarzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigert hatte. Die Gründe hierfür sind jedoch nicht bekannt. Dabei ist selbstredend, dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag massgebliche Bedeutung zukommt (E. 3.2). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Kostenvorschuss Disziplinarverfahren fehlende prozessuale Bedürftigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Ordnungsbussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of partially granting the request for free legal aid in the appeal proceedings.

§ 16 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of partially granting the request for free legal aid in the appeal proceedings.

§ 15 Abs. II lit. b VRG

This provision is cited in relation to the issue of waiving costs or granting free legal aid, specifically concerning the demonstrable lack of means.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00211

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00211 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannte.

Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Aufgrund des vom Beschwerdegegner nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts war es seitens der Vorinstanz nicht zulässig, ohne Weiteres bzw. ohne eigene Sachverhaltsabklärungen von der Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen.

Zwar steht fest, dass der Anstaltsarzt die Untersuchung des Beschwerdeführers verweigert hatte. Die Gründe hierfür sind jedoch nicht bekannt. Dabei ist selbstredend, dass bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer gegen die Arbeitspflicht verstiess, der Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit am fraglichen Tag massgebliche Bedeutung zukommt (E. 3.2). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSPFLICHT KAUTION MITTELLOSIGKEIT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PROZESSKOSTENVORSCHUSS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4