Cuban National Residence Permit Non-Renewal Upheld After Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the non-renewal of the EU/EFTA residence permit for a Cuban national and her daughter, an Italian citizen, because the initial right of residence derived from her marriage ended when she separated from her Italian spouse, who subsequently moved abroad in 2016. The court reasoned that although the duration requirement for a subsequent right of residence based on marriage was met, the applicant failed to demonstrate successful integration required under relevant provisions, and neither a post-marital hardship case nor a derived right of residence for the child based on the end of the family community could be established due to the child's young age and lack of significant integration at the time of separation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer kubanischen Staatsangehörigen und ihrer Tochter mit italienischer Staatsangehörigkeit] Die Beschwerdeführerin 1 und ihr italienischer Ehegatte sind seit Sommer 2016 getrennt, und der Ehemann lebt seither im Ausland; das von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden (E. 4.2). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt oder ob über ihren weiteren Verbleib nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden ist (Art. 77 VZAE), denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider Bestimmungen erfüllt. Die in beiden Fällen kumulativ vorausgesetzte erfolgreiche Integration kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht attestiert werden. Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend auch nicht daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kuba nicht möglich wäre (E. 5.2 ff.). Die Familiengemeinschaft wurde spätestens im Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin 2 – sie war rund sieben Jahre alt – lag zu diesem Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor, weshalb aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertCited as the basis for the non-extension of the residence permit because the derived right based on the spouse had ceased.
Cited as the basis for the non-extension of the residence permit because the derived right based on the spouse had ceased.
The court addressed the potential residence entitlement under this article but concluded that successful integration required by this provision was not met.
The court considered the possibility of deciding on the further stay based on discretion under this article, but ultimately based the decision on lack of integration.
The court considered whether a right of residence could be derived from this provision for the minor child, but concluded that significant integration was not yet present at the time of separation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00208
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer kubanischen Staatsangehörigen und ihrer Tochter mit italienischer Staatsangehörigkeit] Die Beschwerdeführerin 1 und ihr italienischer Ehegatte sind seit Sommer 2016 getrennt, und der Ehemann lebt seither im Ausland; das von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden (E. 4.2).
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch (Art. 50 AIG) zukommt oder ob über ihren weiteren Verbleib nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden ist (Art. 77 VZAE), denn sie lebte zwar mehr als drei Jahre mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft, womit sie die zeitliche Voraussetzung beider Bestimmungen erfüllt. Die in beiden Fällen kumulativ vorausgesetzte erfolgreiche Integration kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht attestiert werden. Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend auch nicht daraus resultieren, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kuba nicht möglich wäre (E. 5.2 ff.).
Die Familiengemeinschaft wurde spätestens im Sommer 2016 aufgegeben; aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin 2 – sie war rund sieben Jahre alt – lag zu diesem Zeitpunkt noch keine nennenswerte Integration vor, weshalb aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann (E. 6). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · INTEGRATION KUBA · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 3Anhang I FZA Art. 4Anhang I FZA Art. 77 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3