Appeal Dismissed with Costs Imposed on Legal Representative for Inadmissible Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal withdrawn after the appellant's legal representative had filed the appeal despite it being evidently inadmissible, which the court found to be a failure to exercise elementary due diligence. The court ruled to dismiss the appeal as withdrawn, and applying the polluter pays principle, decided to impose the procedural costs on the appellant's legal representative due to the unnecessary costs caused by filing an appeal that was obviously incompetent, while also rejecting the related application for legal aid as moot or inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichParteientschädigung/Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung | Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (E. 1). Die Verfahrenskosten sind bei einem Rückzug in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; aus Billigkeitserwägungen kann es sich aber ausnahmsweise rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen. In diesem Sinn können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor (zum Ganzen E. 2.1). Abweisung des Gesuchs um UP/URB, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Abschreibung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal norm that governs the imposition of costs upon withdrawal of the appeal, which is the subject of the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00207
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Parteientschädigung/Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung · Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (E. 1). Die Verfahrenskosten sind bei einem Rückzug in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; aus Billigkeitserwägungen kann es sich aber ausnahmsweise rechtfertigen, die Kosten anderweitig zu verlegen.
In diesem Sinn können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auch der Rechtsvertretung auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht, namentlich wenn sie schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor (zum Ganzen E. 2.1). Abweisung des Gesuchs um UP/URB, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Abschreibung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG BILLIGKEITSERWÄGUNGEN KOSTENAUFLAGE LEGITIMATION RECHTSANWALT RÜCKZUG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· § 13 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3