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VB.2020.00203 • VG ZH VB.2020.00203 KI-generiert

Appeal Concerning Retroactive Building Permit and Traffic Safety Sight Distances

Geschäftsnummer VB.2020.00203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a retroactive building permit/demolition order related to parking facilities, where the core issue was traffic safety due to inadequate sight distances. The court reasoned that while an appellate authority can substitute the legal grounds for upholding a lower authority's decision within the scope of the dispute (Motivsubstitution), it must afford the aggrieved party the right to be heard if it intends to base its decision on a legal rule or ground not previously considered by the lower authority or raised by the parties, of which the parties could not reasonably have expected reliance. Ultimately, the appeal was dismissed because the required 20-meter sight distance for traffic safety was not met by the construction, which violates regulations concerning traffic impediment or endangerment.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl | Verkehrssicherheit von Parkplätzen. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde. Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (E. 4.2). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (E. 5.2). Die notwendigen Sichtweiten von 20 m sind nicht eingehalten (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Abbruchbewilligung Bauordnung Überschreitung der Gebäudehöhe Verwaltungsbehörde Gebäudeabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs court costs and was cited in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00203

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung/Rückbaubefehl · Verkehrssicherheit von Parkplätzen. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen.

Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde. Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (E. 4.2).

Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (E. 5.2). Die notwendigen Sichtweiten von 20 m sind nicht eingehalten (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · MOTIVSUBSTITUTION PARKPLÄTZE SICHTWEITE VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 240 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3