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VB.2020.00201 • VG ZH VB.2020.00201 KI-generiert

Inmate Disciplinary Penalty Upheld for Throwing Object in Prison Yard

Geschäftsnummer VB.2020.00201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a disciplinary penalty imposed on an inmate for throwing a hard ball from a football table towards another inmate across the exercise yard. The court ruled that the appeal was inadmissible insofar as it challenged the disciplinary decision via an administrative supervisory appeal, as that specific remedy must be directed to the head of the correctional facility, and furthermore found no fault with the lower authority's decision to impose the penalty, upholding the view that throwing the ball constituted an action capable of disturbing or endangering the safety or order of the facility due to the potential for injury and escalation, even if the prior finding regarding the inmate's provocative behavior was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe (vgl. VB.2019.00306). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss dieser Bestimmung ist die Aufsichtsbeschwerde bei der Amtsleitung des JuWe zu führen (E. 1.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. Würdigung des Geschehens könne nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete sie, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer attestiert hatte, provokant und für andere Gefangene störend aufgetreten zu sein. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers "dennoch" als disziplinarrechtlich relevant einstufte, stellt keine willkürliche Anpassung der Begründung dar, zumal sie weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners gebunden war (E. 4.2.1). Zu Recht versprach sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten durfte. Dass der Beschwerdeführer den harten Ball des Fussballkastens in Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und Eskalationspotenzials und – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder zu gefährden, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Strafzumessung Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Einstellung wegen Körperverletzung geringfügige Übertretung Direktprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of the decision regarding the administrative appeal (Beschwerde) which was partially dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00201

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00201 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe (vgl. VB.2019.00306). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde erhebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gemäss dieser Bestimmung ist die Aufsichtsbeschwerde bei der Amtsleitung des JuWe zu führen (E. 1.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Darstellung bzw. Würdigung des Geschehens könne nicht gefolgt werden. Insbesondere beanstandete sie, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer attestiert hatte, provokant und für andere Gefangene störend aufgetreten zu sein. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers "dennoch" als disziplinarrechtlich relevant einstufte, stellt keine willkürliche Anpassung der Begründung dar, zumal sie weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners gebunden war (E. 4.2.1).

Zu Recht versprach sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb sie im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten durfte. Dass der Beschwerdeführer den harten Ball des Fussballkastens in Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof warf, ist unbestritten. Wenn die Vorinstanz (bereits) dies angesichts des erheblichen Verletzungs- und Eskalationspotenzials und – ungeachtet einer für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder zu gefährden, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.2.2).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFSICHTSBESCHWERDE DISZIPLINARSTRAFE SACHVERHALTSABKLÄRUNG VIDEOAUFZEICHNUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23c Abs. I lit. c StJVG § 30 StJVG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3