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VB.2020.00199 • VG ZH VB.2020.00199 KI-generiert

Detention Review Amidst COVID-19 Pandemic and Expulsion Uncertainty

Geschäftsnummer VB.2020.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A detentee contested the confirmation of an expulsion detention order, arguing that due to the global COVID-19 pandemic, the execution of the expulsion was practically impossible and disproportionate given the heightened uncertainty regarding future flights and the stricter detention conditions, such as visitor bans. The court agreed that while the execution was not entirely impossible, the elevated uncertainty concerning expulsion flights and the significantly harsher detention regime—which disproportionately affected detainees compared to the general public under lockdown measures—must be factored into the proportionality assessment, leading to the granting of the appeal and implicitly overriding the detention confirmation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200078-L) | Coronavirus COVID-19. Tatsächliche Undurchführbarkeit. Verhältnismässigkeit. Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in der Schweiz, in der Türkei und in Afghanistan bis Ende des Monats Mai tatsächlich wieder normalisiert haben wird und ob die genannten Flüge stattfinden können, ist ungewiss. Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/ COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (E. 5.2). Weiter gilt es zu beachten, dass die im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 getroffenen Massnahmen im Flughafengefängnis (Besuchsverbot; keine Arbeitsmöglichkeiten), zwar nicht bewirken, dass die Haft generell unzumutbar würde; jedoch ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft durchaus zu beachten, dass das Haftregime verschärft wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt es auf der Hand, dass sich solche Einschränkungen – verglichen mit den Einschränkungen, mit welchen sich die gesamte Bevölkerung der Schweiz aufgrund der "ausserordentlichen Lage" und aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen konfrontiert sieht – für Inhaftierte besonders einschneidend auswirken. Schliesslich gilt es – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vollzug sehr absehbar sei – zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (E. 6.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Haftbedingungen Landesverweisung trotz Krankheitszustand Prüfung des Asylgesuchs Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger periodische Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 AIG

This provision is likely the main ground for the decision concerning the confirmation of the detention order, as it appears first in the list of cited legal norms.

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG

This specific provision of the Foreigners Act is cited and appears relevant to the detention confirmation.

Art. 80 Abs. 2 AIG

This article from the Foreigners Act is cited in relation to the judicial review of the detention.

Art. 81 Abs. 1 AIG

This article from the Foreigners Act is cited in the context of the final decision.

Art. 29 Abs. 2 BV

This constitutional provision concerning fundamental rights (guarantee of legal certainty/procedural fairness) is cited as a legal basis.

Art. 5 EMRK

This article from the European Convention on Human Rights regarding the right to liberty and security is cited as a legal basis.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00199

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI200078-L) · Coronavirus COVID-19. Tatsächliche Undurchführbarkeit. Verhältnismässigkeit. Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19 sind sehr schwierig. Ob sich die Lage in der Schweiz, in der Türkei und in Afghanistan bis Ende des Monats Mai tatsächlich wieder normalisiert haben wird und ob die genannten Flüge stattfinden können, ist ungewiss.

Es kann heute indes nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund der Coronavirus/ COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen (E. 5.2). Weiter gilt es zu beachten, dass die im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 getroffenen Massnahmen im Flughafengefängnis (Besuchsverbot; keine Arbeitsmöglichkeiten), zwar nicht bewirken, dass die Haft generell unzumutbar würde; jedoch ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Haft durchaus zu beachten, dass das Haftregime verschärft wurde.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegt es auf der Hand, dass sich solche Einschränkungen – verglichen mit den Einschränkungen, mit welchen sich die gesamte Bevölkerung der Schweiz aufgrund der "ausserordentlichen Lage" und aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen konfrontiert sieht – für Inhaftierte besonders einschneidend auswirken. Schliesslich gilt es – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vollzug sehr absehbar sei – zu berücksichtigen, dass aufgrund der "ausserordentlichen Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (E. 6.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · CORONAVIRUS DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS ERFORDERLICHKEIT HAFTBEDINGUNGEN RECHTLICHES GEHÖR UNSICHERHEIT UNTERTAUCHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG Art. 80 Abs. 2 AIG Art. 81 Abs. 1 AIG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 5 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2