Claimant's Failure to Meet Formal Requirements Bars Judicial Review of Damage Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant filed a claim for damages against the court, asserting that the damages arose from unlawful conduct by employees of a higher court, which, if proven, would vest jurisdiction in the Administrative Court. However, the Court declined to rule on the merits because the claimant's submissions, even after being given an extension to file a proper complaint, failed to meet the formal requirements for a statement of claim, specifically lacking evidence that the damage claim had first been submitted to the Cantonal Government Council. Furthermore, due to the claimant residing abroad, the decision was ordered to be served through the central authority designated by Germany, pursuant to the European Convention on the Service Abroad of Documents in Administrative Matters, resulting in a non-entry into the substance of the claim.
Legislator-Regeste
AmtlichSchadenersatzklage (Rechtsverweigerung) | Schadenersatzklage. Nur sofern die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf ein widerrechtliches Verhalten von Angestellten des Obergerichts stützt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Auch unter dieser Annahme ist auf die Klage indes nicht einzutreten, da auch die von der Klägerin im Anschluss an die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts, womit ihr Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenügenden Klage angesetzt worden war, eingereichte Eingabe die dargelegten formellen Voraussetzungen an die Klageschrift ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte (E. 3.2 f.). Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist die vorliegende Verfügung der Klägerin über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde zukommen zu lassen (E. 7). Nichteintreten.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive implicitly by the court deciding not to proceed with the claim (Nichteintreten) based on deficiencies in the claim's formal requirements, as mentioned in the summary.
This provision is cited in the dispositive as the basis for the court's decision not to proceed with the claim (Nichteintreten).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schadenersatzklage (Rechtsverweigerung) · Schadenersatzklage. Nur sofern die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf ein widerrechtliches Verhalten von Angestellten des Obergerichts stützt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage zuständig. Auch unter dieser Annahme ist auf die Klage indes nicht einzutreten, da auch die von der Klägerin im Anschluss an die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts, womit ihr Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenügenden Klage angesetzt worden war, eingereichte Eingabe die dargelegten formellen Voraussetzungen an die Klageschrift ebenfalls nicht erfüllt.
Namentlich geht daraus nicht hervor, dass die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hätte (E. 3.2 f.). Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist die vorliegende Verfügung der Klägerin über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde zukommen zu lassen (E. 7). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSLANDSWOHNSITZ KLAGE KLAGEBEGRÜNDUNG NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RUBRUM SCHADENERSATZ UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· § 1 Abs. II HaftungsG § 19 Abs. I lit. c HaftungsG Art. 46 Abs. I KV § 2 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 83 Abs. I VRG § 83 Abs. II VRG § 86 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4