Swiss Permanent Residency Revoked for Public Security Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit for an individual born in Switzerland but who spent early childhood abroad. The decision was based on the individual's serious violations of public security and order, specifically due to persistent criminal activity and significant, unaddressed debt totaling approximately Fr. 168,000, despite prior warnings. The court found that the revocation was proportionate, as the individual, though born in Switzerland, lacked deep integration and strong ties to the country, and had no compelling claims under the right to private life. A lesser measure was deemed inappropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung [Der Beschwerdeführer ist hier geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre aber in der Türkei. In der Schweiz durchlief er die obligatorische Schulzeit. Er wurde hier straffällig und weist 73 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 168'000.- aus.] Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (E. 2.1). Ein solcher Verstoss liegt u.a. auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (E. 2.2). Die Verschuldung des Beschwerdeführers erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds. Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung weiter an. Es fehlt an ernsthaften Bemühungen zur Schuldensanierung (E. 3.1). Hinzu kommt die wiederholte Straffälligkeit (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des ledigen und kinderlosen, nicht in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig: Zwar ist er hier geboren, doch ist trotz der langen Anwesenheitsdauer weder eine tiefgreifende Integration noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (E. 4.1 f.). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Recht auf Privatleben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3). Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt ausser Betracht, da es sich um eine eigenständige Massnahme handelt und bei gegebenem Widerrufsgrund nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist (E. 4.4). Abweisung.
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KI-generiertThe court used this provision to establish the grounds for revoking the permanent residence permit due to severe violations of public safety and order.
The court rejected the possibility of a downgrade according to this provision, considering it an independent measure and not a milder alternative when revocation grounds are met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00194
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00194 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung [Der Beschwerdeführer ist hier geboren, verbrachte die ersten Lebensjahre aber in der Türkei. In der Schweiz durchlief er die obligatorische Schulzeit.
Er wurde hier straffällig und weist 73 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 168'000.- aus.] Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (E. 2.1). Ein solcher Verstoss liegt u.a. auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (E. 2.2). Die Verschuldung des Beschwerdeführers erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds.
Trotz Verwarnung stieg die Verschuldung weiter an. Es fehlt an ernsthaften Bemühungen zur Schuldensanierung (E. 3.1). Hinzu kommt die wiederholte Straffälligkeit (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des ledigen und kinderlosen, nicht in einer Partnerschaft lebenden Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig: Zwar ist er hier geboren, doch ist trotz der langen Anwesenheitsdauer weder eine tiefgreifende Integration noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar (E. 4.1 f.). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Recht auf Privatleben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3).
Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt ausser Betracht, da es sich um eine eigenständige Massnahme handelt und bei gegebenem Widerrufsgrund nicht als mildere Massnahme zu betrachten ist (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG PRIVATLEBENSSCHUTZ SCHULDENWIRTSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT VERLUSTSCHEINE VERSCHULDUNG VERWARNUNG WIDERRUFSGRUND ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 8 EMRK Art. 77a Abs. I lit. b VZAE Art. 80 Abs. I lit. b VZAE · Publikationen:
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