Appeal Against Reporting Obligation and Restricted Area Ban Following Football Field Encroachment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal against a measure imposing a reporting obligation and a restricted area ban following violent behavior by a sports fan during a football match, where supporters encroached onto the field demanding player jerseys. The court found sufficient evidence of violent conduct, supported by a stadium ban, a criminal complaint, and credible statements from officials, thus validating the necessity of the reporting obligation and the restricted area ban for the specific team's games. However, the court partially granted the appeal by deeming the restricted area ban disproportionate for games involving a different team, except for a specific zone, ultimately upholding the combined measures as proportionate given the appellant's prior history of infractions.
Legislator-Regeste
AmtlichMeldeauflage und Rayonverbot GW190012 | Rayonverbot sowie Meldeauflage wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. [Während eines Fussballspiels gelangten Anhänger von GC über die Absperrung auf den Spielfeldrand und forderten die Trickots der GC-Spieler.] Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu u. a. eine Nötigung begangen oder dazu angestiftet hat. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände oder -vereine; Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde (E. 3.3.2). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Stadionverbot erlassen, Anzeige erstattet und es liegen glaubwürdige Aussagen von Funktionären vor, die ein gewalttätiges Verhalten schildern (E. 3.3.3). Die Meldeauflage und das Rayonverbot für GC-Spiele erweisen sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Das Rayonverbot für FCZ-Spiele erweist sich mit Ausnahme des Rayons D nicht als verhältnismässig (E. 3.6 f.). Auch das Zusammenwirken von Meldeauflage und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es dennoch zum vorliegenden Vorfall (E. 3.8). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision was used in the dispositive regarding the confirmation of the measures imposed (likely proportionality or basis for the measure).
This provision was used in the dispositive, likely concerning the scope or type of measure imposed (Rayonverbot).
This provision was used in the dispositive, likely concerning the basis or conditions for the measure (Meldeauflage).
This provision was cited in the dispositive, establishing the legal basis for the administrative action.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00191
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00191 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Meldeauflage und Rayonverbot GW190012 · Rayonverbot sowie Meldeauflage wegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. [Während eines Fussballspiels gelangten Anhänger von GC über die Absperrung auf den Spielfeldrand und forderten die Trickots der GC-Spieler.] Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu u. a. eine Nötigung begangen oder dazu angestiftet hat.
Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände oder -vereine; Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde (E. 3.3.2). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Stadionverbot erlassen, Anzeige erstattet und es liegen glaubwürdige Aussagen von Funktionären vor, die ein gewalttätiges Verhalten schildern (E. 3.3.3).
Die Meldeauflage und das Rayonverbot für GC-Spiele erweisen sich als verhältnismässig (E. 3.4 f.). Das Rayonverbot für FCZ-Spiele erweist sich mit Ausnahme des Rayons D nicht als verhältnismässig (E. 3.6 f.). Auch das Zusammenwirken von Meldeauflage und Rayonverbot erweist sich als verhältnismässig, wurden bereits zwei Stadionverbote und bereits eine Meldeauflage gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und kam es dennoch zum vorliegenden Vorfall (E. 3.8). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FUSSBALL GEWALT MELDEAUFLAGE MILDERE MASSNAHME NACHWEIS GEWALTÄTIGES VERHALTEN NÖTIGUNG RAYONVERBOT SPORTVERANSTALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 2 SPORTKONK § 3 SPORTKONK § 4 SPORTKONK § 6 SPORTKONK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3