Appeal Against Extended Detention Pending Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding the extension of detention pending enforcement against an individual whose voluntary return to Iran was deemed significantly hindered by the current international situation. The court found the continued detention, which already exceeded five months, to be disproportionate because the individual's only convictions related to unlawful residence and breach of restriction orders, suggesting no exceptional public interest in immediate deportation. Consequently, the detention order was overturned.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung Durchsetzungshaft (GI200071-L) | Durchsetzungshaft. Freiwillige Rückkehr. Iran. Verhältnismässigkeit. Aufgrund der aktuellen internationalen Lage erscheint eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran als stark erschwert bzw. nur schwer möglich. Hinzu kommt, dass die Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate dauert. Ausserdem liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung vor, wodurch kein überdurchschnittliches öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die Haft erscheint somit als unverhältnismässig (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision to grant the appeal and release the appellant from detention on this provision concerning enforcement detention.
The court considered this provision in its assessment regarding the proportionality of the continued enforcement detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00188
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00188 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI200071-L) · Durchsetzungshaft. Freiwillige Rückkehr. Iran. Verhältnismässigkeit.
Aufgrund der aktuellen internationalen Lage erscheint eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat Iran als stark erschwert bzw. nur schwer möglich. Hinzu kommt, dass die Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers bereits über fünf Monate dauert. Ausserdem liegen einzig Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffend Widerhandlungen wegen unrechtmässigen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung vor, wodurch kein überdurchschnittliches öffentliches Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die Haft erscheint somit als unverhältnismässig (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT FREIWILLIGE AUSREISE HAFTENTLASSUNG IRAN ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 78 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2