Late Family Reunification of Adult Daughter in Turkey
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the subsequent family reunification of a daughter who had lived in Turkey for several years and had reached the age of majority, noting that the standard deadline for such a request had expired. The daughter had moved to Istanbul to attend school but returned due to a lack of proper care following her grandmother's death. The court reasoned that the child's welfare did not oppose the late family reunification, that integration difficulties would be minimal given the daughter's fluency in local languages from prior schooling, and ultimately concluded that the underlying legislative interest in immigration restriction did not outweigh the compelling interest in family unity when all individual circumstances were considered.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Familiennachzug betreffend Tochter nachdem sich diese für mehrere Jahre in der Türkei aufgehalten hatte und inzwischen volljährig ist.] 2. Rechtsgang. Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 3.1). Die Tochter der Beschwerdeführenden verliess die Schweiz im August 2011 und lebte fortan bei ihrer Grossmutter in Istanbul, um dort die Schule zu besuchen. Nach dem Tod der Grossmutter bestand jedoch keine sinnvolle Betreuungsmöglichkeit in der Türkei mehr. Das Kindswohl steht dem (nachträglichen) Familiennachzug nicht entgegen. Da die Tochter der Beschwerdeführenden hier die Schule besuchte und sehr gut Deutsch und Schweizerdeutsch spricht, ist nur von äusserst beschränkten Integrationsschwierigkeiten auszugehen (E. 3.4). In einer Gesamtsicht unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vermag das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einer Familienzusammenführung nicht zu überwiegen (E. 3.5). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court granted the appeal because the interest in immigration restriction (ratio legis of Art. 47 Abs. 4 AIG) did not outweigh the interest in family reunification under the specific circumstances.
This provision is cited as a relevant legal norm in the case concerning family reunification.
This provision is cited as a relevant legal norm in the case concerning family reunification, specifically regarding the deadlines mentioned in the reasoning (E. 3.1).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00186
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Familiennachzug betreffend Tochter nachdem sich diese für mehrere Jahre in der Türkei aufgehalten hatte und inzwischen volljährig ist.] 2. Rechtsgang. Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 3.1). Die Tochter der Beschwerdeführenden verliess die Schweiz im August 2011 und lebte fortan bei ihrer Grossmutter in Istanbul, um dort die Schule zu besuchen.
Nach dem Tod der Grossmutter bestand jedoch keine sinnvolle Betreuungsmöglichkeit in der Türkei mehr. Das Kindswohl steht dem (nachträglichen) Familiennachzug nicht entgegen. Da die Tochter der Beschwerdeführenden hier die Schule besuchte und sehr gut Deutsch und Schweizerdeutsch spricht, ist nur von äusserst beschränkten Integrationsschwierigkeiten auszugehen (E. 3.4). In einer Gesamtsicht unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vermag das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einer Familienzusammenführung nicht zu überwiegen (E. 3.5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2