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VB.2020.00183 • VG ZH VB.2020.00183 KI-generiert

Refugee Family's Residency and Deportation Case

Geschäftsnummer VB.2020.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A family, recognized as refugees, faced revocation of their residency permits and deportation after the authorities determined their asylum had lapsed due to renunciation statements. However, the court found that the mother had a well-founded fear of torture upon return, making her deportation a violation of the non-refoulement principle. Consequently, the refusal of a residency permit for the mother was deemed unlawful, and since she possessed a solidified right of residence, her husband and son could invoke family life rights. The court concluded that denying residency permits to the husband and son was disproportionate, thus upholding their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen | [Die Beschwerdeführerin 2 reiste 2013 in die Schweiz ein, wo sie und ihr 2014 geborener Sohn, der Beschwerdeführer 3, als Flüchtlinge anerkannt wurden. 2016 reiste auch der Beschwerdeführer 1, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz und wurde aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anerkannt. 2018 bzw. 2019 stellte das SEM fest, dass das Asyl der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Verzichtserklärungen erloschen sei. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und wies sie aus der Schweiz weg.] Gemäss einer Stellungnahme des SEM hätte die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung zu befürchten. Demnach ist ihre Wegweisung nach Sri Lanka als Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzulässig, und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend (E. 4.1 ff.). In Bezug auf die Beschwerdeführer liegen keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführer 1 und 3 bezüglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 2 auf Art. 8 EMRK berufen können (E. 5.1). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführer 1 und 3 erweist sich als unverhältnismässig (E. 5.2 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Flüchtlingsrechte Familienbewilligung Grundsatz der Nichtzurückweisung Recht auf Familiengründung Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 EMRK
The withdrawal of the residence permit for the second appellant is illegal because it would violate the non-refoulement principle.
Art. 83 AIG
In Bezug auf die Beschwerdeführer liegen keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor (E.
Art. 8 EMRK
The refusal of residence permits for the first and third appellants is disproportionate due to the established right of residence of the second appellant.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
· Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art.
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art.
Art. 83 Abs. 2 AIG
No obstacles to enforcement exist for the first and third appellants in the sense of Art. 83 AIG.
Art. 83 Abs. 3 AIG
2 AIG Art. 83 Abs. 3 AIG Art.
Art. 83 Abs. 4 AIG
3 AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 EMRK

The withdrawal of the residence permit for the second appellant is illegal because it would violate the non-refoulement principle.

Art. 8 EMRK

The refusal of residence permits for the first and third appellants is disproportionate due to the established right of residence of the second appellant.

Art. 83 Abs. 2 AIG

No obstacles to enforcement exist for the first and third appellants in the sense of Art. 83 AIG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen · [Die Beschwerdeführerin 2 reiste 2013 in die Schweiz ein, wo sie und ihr 2014 geborener Sohn, der Beschwerdeführer 3, als Flüchtlinge anerkannt wurden. 2016 reiste auch der Beschwerdeführer 1, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz und wurde aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anerkannt. 2018 bzw. 2019 stellte das SEM fest, dass das Asyl der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Verzichtserklärungen erloschen sei.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und wies sie aus der Schweiz weg.] Gemäss einer Stellungnahme des SEM hätte die Beschwerdeführerin 2 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung zu befürchten. Demnach ist ihre Wegweisung nach Sri Lanka als Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 3 EMRK unzulässig, und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend (E. 4.1 ff.).

In Bezug auf die Beschwerdeführer liegen keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführer 1 und 3 bezüglich ihres Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 2 auf Art. 8 EMRK berufen können (E. 5.1). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführer 1 und 3 erweist sich als unverhältnismässig (E. 5.2 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYL AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FLÜCHTLING FOLTER GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT NON-REFOULEMENT SRI LANKA · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 83 Abs. 2 AIG Art. 83 Abs. 3 AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 54 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2