Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00178 • VG ZH VB.2020.00178 KI-generiert

Appeal Against Extension of No-Contact Order Following Threatening Text Messages

Geschäftsnummer VB.2020.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the extension of protective measures, specifically a no-contact order, issued under the Protection Against Violence Act following two threatening and insulting text messages sent by the appellant to the respondent, his ex-spouse. The court reasoned that while the messages, which involved insults, understandably caused fear and distress to the respondent, they did not demonstrate an intensity sufficient to constitute psychological violence or pose an actual threat to the respondent's physical integrity as required under the Act for the continuation of protective measures. Consequently, the court allowed the appeal, ruling that the lower court erred in assuming the ongoing danger, but it did grant the respondent assistance for procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Ehefrau. Streitgegenstand bildet lediglich die Verlängerung des Rayonverbots (E. 1.3). Auslöser der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei Textnachrichten, in denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft und bedroht haben soll. Aufgrund der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung auszugehen. Aufgrund der Textnachrichten ist aber nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrität der Beschwerdegegnerin zu schliessen. Im Zusammenhang mit den Beschimpfungen ist zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung verspürte. Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsste. Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der Textnachrichten somit nicht geschlossen werden. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen (E. 4.6). Gewährung UP/URB für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Verlängerung der Untersuchungshaft Drohung Beleidigung Sistierung des Besuchsrechts Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 GSG

Cited as the basis for the decision regarding the continuation of protection measures.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as the basis for the decision regarding the continuation of protection measures.

Art. 6 Abs. I GSG

Cited in the context of the legal basis relevant to the case regarding protective measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00178

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00178 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.04.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Ehefrau. Streitgegenstand bildet lediglich die Verlängerung des Rayonverbots (E. 1.3). Auslöser der Gewaltschutzmassnahmen waren zwei Textnachrichten, in denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft und bedroht haben soll.

Aufgrund der Aussagen beider Parteien ist von einer konfliktbehafteten Beziehung auszugehen. Aufgrund der Textnachrichten ist aber nicht auf eine Bedrohung der physischen Integrität der Beschwerdegegnerin zu schliessen. Im Zusammenhang mit den Beschimpfungen ist zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung verspürte. Insgesamt weisen die Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aber nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsste.

Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann aufgrund der Textnachrichten somit nicht geschlossen werden. Dementsprechend hätte die Vorinstanz auch nicht von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen (E. 4.6). Gewährung UP/URB für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEDROHUNG BESCHIMPFUNG GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT PSYCHISCHE GEWALT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3