Nigerian Minors' Residence Permit Denial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo Nigerian nationals, born in the jurisdiction in 2008 and 2014, sought entry and residence permits based on the right to the restoration of identity under Article 8 of the Convention on the Rights of the Child, after having left the country in 2017 following a prolonged illegal stay with their mother. The court reasoned that the Convention on the Rights of the Child does not create independent permit entitlements beyond those guaranteed by Article 8 of the European Convention on Human Rights, and that the expulsion itself did not constitute an unlawful interference with the applicants' identity. Furthermore, as the applicants had previously resided illegally and lacked deep integration, only establishing a right of residence under Article 8 EMRK if highly integrated, the court upheld the discretionary decision of the lower authority to deny them residence permits.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführer, 2008 und 2014 in der Schweiz geborene Staatsangehörige Nigerias, mussten das Land im Jahr 2017 nach einem längeren illegalen Aufenthalt gemeinsam mit der Mutter verlassen; vor Verwaltungsgericht verlangen sie, dass ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks "Wiederherstellung der Identität" nach Art. 8 KRK zu erteilen sei.] Praxisgemäss begründet die Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche; diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3 KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag. Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer Wegweisung ins Heimatland im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, vermochten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hatten, aus dieser Bestimmung bzw. dem damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte Integration vorläge. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz über keine Verwandten (zum Ganzen E. 3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
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KI-generiertThis article likely forms the basis for the refusal of the residence permits, as it is listed among the legal norms applied.
The court explicitly assesses the claim based on the right to private life guaranteed by this article.
The court discusses the relationship between this article and the granting of residence permits.
The court discusses the claim for residence based on this article regarding the right to identity.
This article is listed as a legal norm that the court considered in its decision.
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This procedural norm is likely related to the final procedural disposal (Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00177
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführer, 2008 und 2014 in der Schweiz geborene Staatsangehörige Nigerias, mussten das Land im Jahr 2017 nach einem längeren illegalen Aufenthalt gemeinsam mit der Mutter verlassen; vor Verwaltungsgericht verlangen sie, dass ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks "Wiederherstellung der Identität" nach Art. 8 KRK zu erteilen sei.] Praxisgemäss begründet die Kinderrechtskonvention keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche; diese – in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 3 KRK entwickelte – Rechtsprechung hat auch für den Art. 8 KRK zu gelten, zumal bereits fraglich erscheint, ob die genannte Bestimmung überhaupt unmittelbare Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag.
Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich in ihrer Wegweisung ins Heimatland im Übrigen auch kein rechtswidriger Eingriff in ihre Identität bzw. Bestandteile davon erblicken. Was wiederum den Art. 8 Abs. 1 EMRK anbelangt, vermochten die Beschwerdeführer, welche sich in der Vergangenheit nicht bewilligt in der Schweiz aufgehalten hatten, aus dieser Bestimmung bzw. dem damit garantierten Recht auf Privatleben von vornherein nur einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, wenn bei ihnen eine besonders ausgeprägte Integration vorläge. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise doch erst neun- bzw. dreijährig und verfügen sie in der Schweiz über keine Verwandten (zum Ganzen E. 3).
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführern auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist ebenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPLFICHT KINDERRECHTEKONVENTION KINDESWOHL PRIVATLEBEN RECHT AUF IDENTITÄTFESTSTELLUNG SCHUTZ DER IDENTITÄT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 96 AIG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 8 KRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3