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VB.2020.00176 • VG ZH VB.2020.00176 KI-generiert

Protection Extension Case Remanded for Rehearing Due to Procedural Flaw

Geschäftsnummer VB.2020.00176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a woman's request for an extension of protection measures for herself and her daughter must be returned to the lower court for a new decision. The lower court failed to adequately hear the woman, which led to an incomplete factual investigation regarding her credibility and the ongoing danger to her daughter, violating her right to be heard. The court also imposed procedural costs on the lower court and awarded the woman legal fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin verlangt die (weitergehende) Verlängerung der Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter.] Seitens des Zwangsmassnahmengerichts sind im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 3.2.2). Weshalb der Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin als (verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar (E. 3.2.4). Ohne Anhörung war der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend der Gefährdungslage der Tochter der Parteien vorliegend nur ungenügend abgeklärt und konnte die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Tochter nicht ausreichend geprüft werden (E. 3.2.6). Aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht infrage und ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen unumgänglich (E. 3.2.7). Aufgrund des Verursacherprinzips sind die Verfahrenskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht als mittellos zu betrachten, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (E.4.3.2.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Gesetzlicher Schutz Ausdehnung des Verfahrens Anwaltskosten Rückkehrrecht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I GSG

This provision is cited as the legal basis for the application of the Protection Against Violence Act.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This provision is cited in relation to the conditions for extending protection measures.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision is relevant to the procedure and the hearing of parties in matters concerning protection measures.

§ 64 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the allocation of procedural costs.

Art. 29 Abs. II BV

This provision refers to the right to be heard, which was violated in the lower court's proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00176

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00176 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Die Beschwerdeführerin verlangt die (weitergehende) Verlängerung der Schutzmassnahmen für sich und ihre Tochter.] Seitens des Zwangsmassnahmengerichts sind im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller.

Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (E. 3.2.2). Weshalb der Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin als (verschuldetes) Nichterscheinen taxierte und darauf verzichtete, sie erneut vorzuladen und anzuhören, ist nicht nachvollziehbar (E. 3.2.4).

Ohne Anhörung war der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend der Gefährdungslage der Tochter der Parteien vorliegend nur ungenügend abgeklärt und konnte die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Tochter nicht ausreichend geprüft werden (E. 3.2.6). Aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht infrage und ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin (sowie allenfalls erneut des Beschwerdegegners) und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen unumgänglich (E. 3.2.7).

Aufgrund des Verursacherprinzips sind die Verfahrenskosten dem Bezirksgericht aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht als mittellos zu betrachten, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (E.4.3.2.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP VORLADUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 9 Abs. III GSG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3