Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00175 • VG ZH VB.2020.00175 KI-generiert

Building Permit Modification Road Setback Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2020.00175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a decision regarding a building permit modification, arguing that the authorities improperly rejected a proposed change. The court reasoned that while applicants are generally free to submit alternative or modified requests simultaneously, a building application must contain all necessary documentation for a complete assessment of the proposed project against relevant law. Since the proposed amendment was not submitted with the required formal plans, the responding authority was justified in treating it as not officially filed, and furthermore, no special conditions warranted granting an exception to the required road setback. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Änderungsgesuch; Ausnahmebewilligung. Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine oder andere Projekt zu entscheiden. Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Anders ausgedrückt, ist das Baugesuch in der Weise abzufassen, dass die zuständigen (kantonalen und kommunalen) Baubehörden ein Projekt vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht prüfen können. Dementsprechend nennen § 310 Abs. 2 PBG und § 5 BVV eine Reihe von weiteren Unterlagen, die - ausser den üblichen Plänen - zusätzlich einzureichen sind. Umgekehrt lässt sich aus § 3 Abs. 1 BVV ("in der Regel") und § 16 Abs. 1 BVV die Befugnis der Behörden ableiten, auf Pläne zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind. Die Baubehörden sind nicht berechtigt über etwas anderes zu entscheiden, als ihnen mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass es sich beim Änderungsvorschlag nicht um ein offizielles Änderungsgesuch handelt, war doch insbesondere von der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie ansonsten den Anforderungen entsprechende Pläne einreichen würde (E. 3.3). Besondere Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung betreffend den Strassenabstand liegen nicht vor (E. 4.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauplan Grenzabstandsverletzung Bewerbung Bewilligungsentzug Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BVV

This provision is cited in the reasoning that explains the scope of required documents, which is then connected to the ultimate decision on the application's form.

Art. 5 BVV

This provision is cited in the reasoning that explains the scope of required documents, which is then connected to the ultimate decision on the application's form.

§ 310 Abs. I PBG

This provision is cited in the reasoning that explains the scope of required documents, which is then connected to the ultimate decision on the application's form.

§ 310 Abs. II PBG

This provision is cited in the reasoning that explains the scope of required documents, which is then connected to the ultimate decision on the application's form.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00175

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Änderungsgesuch; Ausnahmebewilligung. Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine oder andere Projekt zu entscheiden.

Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Anders ausgedrückt, ist das Baugesuch in der Weise abzufassen, dass die zuständigen (kantonalen und kommunalen) Baubehörden ein Projekt vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht prüfen können. Dementsprechend nennen § 310 Abs. 2 PBG und § 5 BVV eine Reihe von weiteren Unterlagen, die - ausser den üblichen Plänen - zusätzlich einzureichen sind. Umgekehrt lässt sich aus § 3 Abs. 1 BVV ("in der Regel") und § 16 Abs. 1 BVV die Befugnis der Behörden ableiten, auf Pläne zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind.

Die Baubehörden sind nicht berechtigt über etwas anderes zu entscheiden, als ihnen mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass es sich beim Änderungsvorschlag nicht um ein offizielles Änderungsgesuch handelt, war doch insbesondere von der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie ansonsten den Anforderungen entsprechende Pläne einreichen würde (E. 3.3). Besondere Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung betreffend den Strassenabstand liegen nicht vor (E. 4.3 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNGSPLAN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUGESUCH BAUPLÄNE BESONDERE VERHÄLTNISSE STRASSENABSTAND STREITGEGENSTAND · Rechtsnormen: · Art. 3 BVV Art. 5 BVV § 220 PBG § 265 Abs. I PBG § 310 Abs. I PBG § 310 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3