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VB.2020.00172 • VG ZH VB.2020.00172 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Due to Misdirected Reconsideration Request

Geschäftsnummer VB.2020.00172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a residence permit because the appellant, represented by counsel, failed to meet the deadline for filing the appeal by instead submitting a request for reconsideration (Wiedererwägungsgesuch) to the original authority with a contingent appeal filed only in the event of a negative decision on the reconsideration request. The court reasoned that while a precautionary appeal alongside a reconsideration request is permissible if the first instance rejects the reconsideration, merely submitting a reconsideration request with a conditional appeal to the appellate authority does not generally preserve the appeal deadline, especially as the lawyer waited until after the deadline expired to inquire about the status of the reconsideration request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichteintreten aufgrund verpasster Rekursfrist] Ein Rekurs kann vorsorglich bei der Rekursinstanz erhoben werden, bedingt für den Fall, dass die erstinstanzliche Behörde ein parallel dazu eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abweist. Hingegen reicht es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Entscheid der Rekursinstanz zu überweisen (E. 2.1). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind jedoch genauso vorgegangen. Der Rechtsanwalt muss sich ausserdem vorhalten lassen, dass er sich erst nach Ablauf der Rekursfrist beim Beschwerdegegner über den Verfahrensstand des Wiedererwägungsgesuchs erkundigte (E. 2.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Wiedererwägung verspätetes Ausstandsgesuch Aufenthaltsbewilligung verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. 1 VRG

This provision is cited as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

§ 22 Abs. 1 VRG

This provision likely relates to the procedural requirements or the nature of the appeal that led to the non-entry decision.

§ 5 Abs. 2 VRG

This provision is cited, likely pertaining to the overall procedural framework applied in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00172

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00172 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Nichteintreten aufgrund verpasster Rekursfrist] Ein Rekurs kann vorsorglich bei der Rekursinstanz erhoben werden, bedingt für den Fall, dass die erstinstanzliche Behörde ein parallel dazu eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abweist. Hingegen reicht es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Entscheid der Rekursinstanz zu überweisen (E. 2.1).

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind jedoch genauso vorgegangen. Der Rechtsanwalt muss sich ausserdem vorhalten lassen, dass er sich erst nach Ablauf der Rekursfrist beim Beschwerdegegner über den Verfahrensstand des Wiedererwägungsgesuchs erkundigte (E. 2.2). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PROZESSVORAUSSETZUNGEN REKURSFRIST WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG § 23 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4