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VB.2020.00169 • VG ZH VB.2020.00169 KI-generiert

Cantonal Residence and Reimbursement of Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2020.00169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the obligation of a canton to provide social assistance and ordered the reimbursement of unduly received benefits, finding that the recipient had lost her cantonal residence, which determines the responsible support authority. The reasoning established that the recipient's actual center of life, evidenced by a criminal conviction and her own statements, was outside the canton of Zurich as of June 2014, meaning the canton was no longer obligated to provide aid, despite her continued registration there. Furthermore, the court denied the request for compensation of legal costs, reasoning that the case, primarily concerning personal circumstances in social welfare matters, did not present the exceptional legal or factual difficulties justifying the need for a lawyer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (E. 2.1). Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt Zürich im fraglichen Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da sie bereits im Juni 2014 aus ihrer Wohnung in Zürich ausgezogen war und ihren dortigen Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet (E. 3.4). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege persönliche Verhältnisse Aufenthaltsrecht Dauerschuld Sozialwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. III BV

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

§ 18 Abs. III SHG

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

§ 26 lit. a SHG

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

Art. 4 Abs. I ZUG

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

Art. 9 Abs. I ZUG

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

Art. 12 Abs. I ZUG

This article is listed among the legal norms whose application is implicitly confirmed by the final dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00169

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.

Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (E. 2.1). Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt Zürich im fraglichen Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da sie bereits im Juni 2014 aus ihrer Wohnung in Zürich ausgezogen war und ihren dortigen Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet (E. 3.4).

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · DAUERNDER VERBLEIB EINWOHNERREGISTER RÜCKERSTATTUNG STRAFBEFEHL UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZKANTON · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. III BV § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG Art. 4 Abs. I ZUG Art. 9 Abs. I ZUG Art. 12 Abs. I ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3