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VB.2020.00168 • VG ZH VB.2020.00168 KI-generiert

Challenge to Contract Award Legality Post-Conclusion Upheld, Dismissed on Merits

Geschäftsnummer VB.2020.00168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging the award of a contract for classroom furniture remained legitimately entitled to seek a declaration that the award decision was unlawful, even though the contracting authority had already concluded the contract with the successful bidder, because a complaint can serve to establish the illegality of an award decision post-contract. The court affirmed that the awarding authority possesses significant discretion in setting award criteria and determining the economically most advantageous bid based on those criteria, which the administrative court will not override unless the discretion was clearly exceeded. Upon review of the specific scoring, the court found no basis to overturn the scores for "Service Organization" or "Quality of the Provider," and the complaints regarding the scoring for "Quality of Products" were largely unfounded, ultimately leading to the dismissal of the appeal because even correcting the challenged scoring would not have resulted in a shift in ranking.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Lieferung von Unterrichtsmobiliar: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabestelle hat den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar zulässigerweise bereits abgeschlossen und eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist mithin nicht mehr möglich. Dies ändert jedoch nichts an deren Legitimation, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen. Auch gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (E. 2). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein (E. 3). Die geltend gemachte höhere Bewertung des Angebote der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium "Serviceorganisation" würde nicht zu einer Rangverschiebung führen (E. 4). Die unterschiedliche Punktevergabe im Zuschlagskriterium "Qualität des Anbieters" ist nicht zu beanstanden (E. 5). Eine lineare Bewertung ist nach der geltenden Praxis zwar nur im Preiskriterium Pflicht, macht aber grundsätzlich auch bei den Qualitätskriterien Sinn und erweist sich als zulässig. Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote bezüglich des Zuschlagskriteriums "Qualität der Produkte" sind im Wesentlichen unbegründet (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Vertragsabschluss materielle Überprüfung Zuschlagskriterien administrative Entlassung Schiedsspruchaufhebung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 SubmV
This provision is cited under 'Rechtsnormen' and serves as the underlying regulation for the substance of the decision concerning the evaluation of award criteria in submissions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 SubmV

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and serves as the underlying regulation for the substance of the decision concerning the evaluation of award criteria in submissions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00168

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Lieferung von Unterrichtsmobiliar: Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Vergabestelle hat den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar zulässigerweise bereits abgeschlossen und eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist mithin nicht mehr möglich. Dies ändert jedoch nichts an deren Legitimation, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen.

Auch gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (E. 2). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein (E. 3). Die geltend gemachte höhere Bewertung des Angebote der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium "Serviceorganisation" würde nicht zu einer Rangverschiebung führen (E. 4).

Die unterschiedliche Punktevergabe im Zuschlagskriterium "Qualität des Anbieters" ist nicht zu beanstanden (E. 5). Eine lineare Bewertung ist nach der geltenden Praxis zwar nur im Preiskriterium Pflicht, macht aber grundsätzlich auch bei den Qualitätskriterien Sinn und erweist sich als zulässig. Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote bezüglich des Zuschlagskriteriums "Qualität der Produkte" sind im Wesentlichen unbegründet (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN FESTSTELLUNGSBEGEHREN SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3