Conditional Release Denial Appeal: Procedural Delays and Expert Evidence Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the denial of conditional release from secure confinement, where the appellant argued delays violated established timelines and challenged the evidentiary weight of expert opinions regarding recidivism risk. The court found that while cantonal appeal processes may exceed the European Court of Human Rights' suggested timeline, it was not the administrative court's role to arbitrarily reassign jurisdiction for such decisions, thus concluding the acceleration obligation was not breached by the opposing party or lower court, and that the court lacked jurisdiction to award compensation; furthermore, the court upheld the lower court's assessment that the appellant's privately submitted expert report did not sufficiently undermine the older official report, which indicated persistent lack of coping strategies regarding contact with the preferred demographic and continued poor legal prognosis, deeming the continued secure confinement proportionate despite the appellant's age, while granting the request for free legal aid.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Es ist zutreffend, dass der Rechtsmittelweg im Kanton Zürich in Angelegenheiten wie der vorliegenden mehr Zeit als die vom EGMR festgelegten 3-4 Monate beanspruchen kann. Es obliegt aber nicht dem Verwaltungsgericht, von den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten abzuweichen und nach Gutdünken ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das über die bedingte Entlassung zu entscheiden hätte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich um eine gesetzliche Regelung zu kümmern, die den Vorgaben des EGMR genügen kann (E. 1.1.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Für die Frage der beantragten Entschädigung wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.2). Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 1.3). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten entgegen dessen Ansicht zu Recht als Privatgutachten bezeichnet und ausführlich gewürdigt (E. 1.4). Das eingereichte Privatgutachten ist nicht geeignet, das sechs Jahre alte amtliche Gutachten in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen, zumal beide Gutachten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe aus dem Weg zu gehen oder diese auf höchstens flüchtige Begegnungen zu begrenzen, die langjährige Therapie am zu erwartenden Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert hat und die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet ist. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hat keinen entscheidenden Einfluss auf dessen Rückfallgefahr (E. 4.1-5.7). Die Verwahrung ist immer noch verhältnismässig (E. 5.8). Gutheissung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis article is part of the legal basis cited, which pertains to the substantive law governing conditional release from custody (although the dispositive itself is not fully provided here, the cited provisions in the header imply their relevance to the ultimate decision).
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This article is part of the legal basis cited, concerning the execution of measures.
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This article from the ECHR is cited as part of the legal basis potentially influencing the decision regarding conditional release timing.
This article from the ECHR is cited as part of the legal basis potentially influencing the decision regarding procedural fairness and timing.
This article is part of the legal basis cited, which pertains to the substantive law governing conditional release from custody.
The ruling explicitly grants the appellant's requests concerning free legal aid (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) based on consideration E. 6.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00166
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00166 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.03.2021 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Es ist zutreffend, dass der Rechtsmittelweg im Kanton Zürich in Angelegenheiten wie der vorliegenden mehr Zeit als die vom EGMR festgelegten 3-4 Monate beanspruchen kann.
Es obliegt aber nicht dem Verwaltungsgericht, von den gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten abzuweichen und nach Gutdünken ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das über die bedingte Entlassung zu entscheiden hätte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich um eine gesetzliche Regelung zu kümmern, die den Vorgaben des EGMR genügen kann (E. 1.1.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Für die Frage der beantragten Entschädigung wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.2).
Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (E. 1.3). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten entgegen dessen Ansicht zu Recht als Privatgutachten bezeichnet und ausführlich gewürdigt (E. 1.4). Das eingereichte Privatgutachten ist nicht geeignet, das sechs Jahre alte amtliche Gutachten in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen, zumal beide Gutachten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe aus dem Weg zu gehen oder diese auf höchstens flüchtige Begegnungen zu begrenzen, die langjährige Therapie am zu erwartenden Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert hat und die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet ist.
Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hat keinen entscheidenden Einfluss auf dessen Rückfallgefahr (E. 4.1-5.7). Die Verwahrung ist immer noch verhältnismässig (E. 5.8). Gutheissung der Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MÜNDLICHE ANHÖRUNG PÄDOPHIL PARTEIGUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSVERHALTEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 5 Ziff. IV EMRK Art. 6 Ziff. I EMRK Art. 56 Abs. II StGB Art. 56 Abs. VI StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64 Abs. III StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. II lit. b StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3