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VB.2020.00165 • VG ZH VB.2020.00165 KI-generiert

Residence Permit Revocation and Legal Aid Entitlement Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the reinstatement of a residence permit, which had been revoked, and further requested free legal aid for the preceding administrative proceedings and compensation for his representative's efforts in that prior appeal. The court found that the initial request, made during the appeal process, essentially constituted a new permit application, which did not automatically restore the prior status, and determined that the criteria for a new settlement permit were not met. However, the court partially upheld the appeal regarding legal aid, reasoning that the applicant, being represented, required legal support in the first-instance proceedings, necessitating the approval of that request, while dismissing the claim for higher compensation for the prior appeal as lacking a protected interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) | [Die Vorinstanz hob die Ausgangsverfügung auf, womit dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang (vgl. VB.2018.00287) die wiedererwägungsweise verlangte Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, und wies den Beschwerdegegner an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu gewähren und sein Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen sei.] Soweit mit der Beschwerde eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten (E. 1). Bei dem das Verfahren auslösenden Gesuch des Beschwerdeführers handelte es sich faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch; mit dem Rekursentscheid bzw. der Gutheissung des Gesuchs gelangte der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der bisherigen Niederlassungsbewilligung. Die Voraussetzungen für die (ohnehin erst während des Rechtsmittelverfahrens zum ersten Mal verlangte) Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung waren bzw. sind bei ihm sodann ebenfalls nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier allerdings nicht sagen, dass der verbeiständete Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft hätte; das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers hätte daher gutgeheissen werden müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung des UP/URB-Gesuchs. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligung Wiederaufleben von Invalidenleistungen Wiedererwägung des Asylgesuchs Schadenregulierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 AIG

This provision likely concerns the substantive grounds for residence permits, forming the basis for the partial granting of the appeal regarding the permit.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision was applied in the dispositive regarding the partial granting of the appeal concerning the costs/remuneration for legal assistance.

§ 16 Abs. 2 VRG

This provision was applied in the dispositive concerning the decision on the request for free legal representation (unentgeltliche Rechtsvertretung) during the lower administrative procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) · [Die Vorinstanz hob die Ausgangsverfügung auf, womit dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang (vgl. VB.2018.00287) die wiedererwägungsweise verlangte Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, und wies den Beschwerdegegner an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu gewähren und sein Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen sei.]

Soweit mit der Beschwerde eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten (E. 1). Bei dem das Verfahren auslösenden Gesuch des Beschwerdeführers handelte es sich faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch; mit dem Rekursentscheid bzw. der Gutheissung des Gesuchs gelangte der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der bisherigen Niederlassungsbewilligung.

Die Voraussetzungen für die (ohnehin erst während des Rechtsmittelverfahrens zum ersten Mal verlangte) Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung waren bzw. sind bei ihm sodann ebenfalls nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier allerdings nicht sagen, dass der verbeiständete Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen Unterstützung bedurft hätte; das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers hätte daher gutgeheissen werden müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung des UP/URB-Gesuchs.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEISTANDSCHAFT LEGITIMATION NEUES GESUCH NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG STREITGEGENSTAND TEILWEISE GEWÄHRUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIEDERERWÄGUNG ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen: · Art. 34 AIG § 16 Abs. 2 VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3