Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00164 • VG ZH VB.2020.00164 KI-generiert

Probationary Period Not Required for Prolonged Unexcused Absence

Geschäftsnummer VB.2020.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a termination for an employee's unexcused absence from work for five weeks after a leave period. The court determined that a probationary period, typically required before termination for performance or conduct issues, was not applicable here because such a period would be neither appropriate nor necessary to address the prolonged absence. The court found that the employee had been sufficiently warned about their behavior, satisfying the principle of proportionality, and therefore upheld the termination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Kündigung] Praxisänderung: Soweit die Direktion in einem Rekursverfahren betreffend eine vom Amt als verschuldet erachtete Kündigung über die Abfindungsforderung der entlassenen Person entscheidet, ist dagegen entgegen der bisherigen Praxis nicht Rekurs beim Regierungsrat, sondern Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen (E. 1.2). Die Delegationsnorm des § 12 Abs. 4 VVO beschränkt sich auf die in § 12 Abs. 1 und 3 VVO geregelten Entscheidungskompetenzen; die in § 18 Abs. 3 VVO geregelte Zuständigkeitsordnung wird davon nicht erfasst (E. 2.3). Die Pflicht, Angestellten bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln vor der Kündigung grundsätzlich eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. § 19 Abs. 1 PG), ist Ausfluss des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und beruht auf dem Umstand, dass eine Leistungsverbesserung oder Verhaltensänderung in der Regel einer gewissen Zeit bedarf. Hier besteht die Pflichtverletzung indes im unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz während fünf Wochen nach Urlaubsende. In einer solchen Konstellation ist kein Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 PG zu erblicken, weil eine Bewährungsfrist weder geeignet noch erforderlich scheint, um das vom Arbeitnehmer erwartete Verhalten zu festigen bzw. die geforderte Leistung aufzubauen. Vielmehr ist - soweit das Fehlverhalten nicht ohnehin zur arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung berechtigt - dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Angestellte vor der Kündigung in geeigneter Weise ermahnt worden ist (E. 2.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

KI-generiert
unerlaubtes Wegbleiben Probezeit fristlose Kündigung Ruhezeit Aussetzungsfrist Zwischenbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 19 Abs. I PG
This provision concerns the duty to grant employees a probationary period in case of performance or behavioral deficiencies, which is addressed in the decision regarding the proportionality of the dismissal.
§ 17 Abs. I lit. c VVPG
This provision is cited in relation to the legal norms, indicating its relevance to the case, likely concerning termination or related procedures.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 19 Abs. I PG

This provision concerns the duty to grant employees a probationary period in case of performance or behavioral deficiencies, which is addressed in the decision regarding the proportionality of the dismissal.

§ 17 Abs. I lit. c VVPG

This provision is cited in relation to the legal norms, indicating its relevance to the case, likely concerning termination or related procedures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00164

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung] Praxisänderung: Soweit die Direktion in einem Rekursverfahren betreffend eine vom Amt als verschuldet erachtete Kündigung über die Abfindungsforderung der entlassenen Person entscheidet, ist dagegen entgegen der bisherigen Praxis nicht Rekurs beim Regierungsrat, sondern Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen (E. 1.2).

Die Delegationsnorm des § 12 Abs. 4 VVO beschränkt sich auf die in § 12 Abs. 1 und 3 VVO geregelten Entscheidungskompetenzen; die in § 18 Abs. 3 VVO geregelte Zuständigkeitsordnung wird davon nicht erfasst (E. 2.3). Die Pflicht, Angestellten bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln vor der Kündigung grundsätzlich eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. § 19 Abs. 1 PG), ist Ausfluss des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und beruht auf dem Umstand, dass eine Leistungsverbesserung oder Verhaltensänderung in der Regel einer gewissen Zeit bedarf.

Hier besteht die Pflichtverletzung indes im unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz während fünf Wochen nach Urlaubsende. In einer solchen Konstellation ist kein Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 PG zu erblicken, weil eine Bewährungsfrist weder geeignet noch erforderlich scheint, um das vom Arbeitnehmer erwartete Verhalten zu festigen bzw. die geforderte Leistung aufzubauen. Vielmehr ist - soweit das Fehlverhalten nicht ohnehin zur arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung berechtigt - dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Angestellte vor der Kündigung in geeigneter Weise ermahnt worden ist (E. 2.4).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSANSPRUCH BEWÄHRUNGSFRIST ENTLASSUNG KÜNDIGUNG RECHTSWEG VERZICHT AUF BEWÄHRUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I PG § 17 Abs. I lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2