Probationary Period Not Required for Prolonged Unexcused Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a termination for an employee's unexcused absence from work for five weeks after a leave period. The court determined that a probationary period, typically required before termination for performance or conduct issues, was not applicable here because such a period would be neither appropriate nor necessary to address the prolonged absence. The court found that the employee had been sufficiently warned about their behavior, satisfying the principle of proportionality, and therefore upheld the termination.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung] Praxisänderung: Soweit die Direktion in einem Rekursverfahren betreffend eine vom Amt als verschuldet erachtete Kündigung über die Abfindungsforderung der entlassenen Person entscheidet, ist dagegen entgegen der bisherigen Praxis nicht Rekurs beim Regierungsrat, sondern Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen (E. 1.2). Die Delegationsnorm des § 12 Abs. 4 VVO beschränkt sich auf die in § 12 Abs. 1 und 3 VVO geregelten Entscheidungskompetenzen; die in § 18 Abs. 3 VVO geregelte Zuständigkeitsordnung wird davon nicht erfasst (E. 2.3). Die Pflicht, Angestellten bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln vor der Kündigung grundsätzlich eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. § 19 Abs. 1 PG), ist Ausfluss des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und beruht auf dem Umstand, dass eine Leistungsverbesserung oder Verhaltensänderung in der Regel einer gewissen Zeit bedarf. Hier besteht die Pflichtverletzung indes im unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz während fünf Wochen nach Urlaubsende. In einer solchen Konstellation ist kein Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 PG zu erblicken, weil eine Bewährungsfrist weder geeignet noch erforderlich scheint, um das vom Arbeitnehmer erwartete Verhalten zu festigen bzw. die geforderte Leistung aufzubauen. Vielmehr ist - soweit das Fehlverhalten nicht ohnehin zur arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung berechtigt - dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Angestellte vor der Kündigung in geeigneter Weise ermahnt worden ist (E. 2.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
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KI-generiertThis provision concerns the duty to grant employees a probationary period in case of performance or behavioral deficiencies, which is addressed in the decision regarding the proportionality of the dismissal.
This provision is cited in relation to the legal norms, indicating its relevance to the case, likely concerning termination or related procedures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00164
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung] Praxisänderung: Soweit die Direktion in einem Rekursverfahren betreffend eine vom Amt als verschuldet erachtete Kündigung über die Abfindungsforderung der entlassenen Person entscheidet, ist dagegen entgegen der bisherigen Praxis nicht Rekurs beim Regierungsrat, sondern Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen (E. 1.2).
Die Delegationsnorm des § 12 Abs. 4 VVO beschränkt sich auf die in § 12 Abs. 1 und 3 VVO geregelten Entscheidungskompetenzen; die in § 18 Abs. 3 VVO geregelte Zuständigkeitsordnung wird davon nicht erfasst (E. 2.3). Die Pflicht, Angestellten bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln vor der Kündigung grundsätzlich eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. § 19 Abs. 1 PG), ist Ausfluss des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und beruht auf dem Umstand, dass eine Leistungsverbesserung oder Verhaltensänderung in der Regel einer gewissen Zeit bedarf.
Hier besteht die Pflichtverletzung indes im unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz während fünf Wochen nach Urlaubsende. In einer solchen Konstellation ist kein Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 PG zu erblicken, weil eine Bewährungsfrist weder geeignet noch erforderlich scheint, um das vom Arbeitnehmer erwartete Verhalten zu festigen bzw. die geforderte Leistung aufzubauen. Vielmehr ist - soweit das Fehlverhalten nicht ohnehin zur arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung berechtigt - dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Angestellte vor der Kündigung in geeigneter Weise ermahnt worden ist (E. 2.4).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSANSPRUCH BEWÄHRUNGSFRIST ENTLASSUNG KÜNDIGUNG RECHTSWEG VERZICHT AUF BEWÄHRUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I PG § 17 Abs. I lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2