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VB.2020.00162 • VG ZH VB.2020.00162 KI-generiert

Revocation of Residency Permit for Reliance on Social Assistance Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a permanent residency permit based on dependency on social assistance, finding that the appellant failed to establish permanent incapacity to work, which negated any right of residence under freedom of movement law, and also failed to prove an uninterrupted and proper residence of 15 years, thus not triggering the protection against revocation under the former version of the relevant law. The appellant's significant and sustained reliance on social welfare, even after early retirement and receipt of a supplemental pension, constituted a ground for revocation, and the court deemed the return to Germany, where the appellant previously lived, reasonable, concluding that no exceptional hardship case existed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit] Die vom Beschwerdeführer behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht erstellt, weshalb er sich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen kann (E. 4). Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er sich während 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) steht einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen (E. 5.1). Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 und ab Februar 2015 Sozialhilfe (Stand im Mai 2019: Fr. 179'814.80). Nachdem er sich per Mai 2019 frühpensionieren liess, erhielt er eine mit Zusatzleistungen (zuletzt Fr. 2'882.-) ergänzte AHV-Rente (Fr. 359.-). Es liegt eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 5.1 f.). Der Bewilligungswiderruf ist verhältnismässig. Eine Rückkehr nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer, der erst im Alter von 50 Jahren in die Schweiz kam, vor seinem Umzug jahrelang in Deutschland gelebt hat und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, zumutbar (E. 5.3). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 5.4). Gewährung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfeabhängigkeit Arbeitsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ruhegehalt Freizügigkeitsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00162

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit] Die vom Beschwerdeführer behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht erstellt, weshalb er sich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen kann (E. 4).

Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er sich während 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) steht einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung somit nicht entgegen (E. 5.1). Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 und ab Februar 2015 Sozialhilfe (Stand im Mai 2019: Fr. 179'814.80). Nachdem er sich per Mai 2019 frühpensionieren liess, erhielt er eine mit Zusatzleistungen (zuletzt Fr. 2'882.-) ergänzte AHV-Rente (Fr. 359.-). Es liegt eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor.

Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 5.1 f.). Der Bewilligungswiderruf ist verhältnismässig. Eine Rückkehr nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer, der erst im Alter von 50 Jahren in die Schweiz kam, vor seinem Umzug jahrelang in Deutschland gelebt hat und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, zumutbar (E. 5.3). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 5.4). Gewährung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT DEUTSCHLAND ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FRÜHPENSIONIERUNG HÄRTEFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERBLEIBERECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3