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VB.2020.00161 • VG ZH VB.2020.00161 KI-generiert

Parents' Cost Contribution for Youth Home Stay Invalid Due to Lack of Statutory Basis

Geschäftsnummer VB.2020.00161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the cost contribution of parents towards a child's stay in a youth home, finding that the relevant law regulating the cost apportionment, which delegates the calculation of the care allowance to an executive body, lacked the necessary formal legal basis for imposing such state charges upon parents. Reasoning that parental cost contributions for placements under the Youth Homes Act, which aims to make care affordable rather than charge market rates, constitute state levies, the court held that general maintenance obligations under civil law were insufficient, and the failure to provide a statutory basis or limiting criteria for determining the amount of the fee rendered the regulation invalid, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostentragung für Heimaufenthalt | Kostentragung für Heimaufenthalt, gesetzliche Grundlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Dem JugendheimeG sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen (E. 3.1). Die IVSE steht einer innerkantonalen Regelung, welche eine teilweise oder vollständige Rückforderung der vom Kanton übernommenen Platzierungskosten bei den Unterhaltspflichtigen vorsieht, nicht entgegen (E. 3.2). Nach § 3b JugendheimeG tragen heute der Staat und die Eltern die Kosten für die inner- und ausserkantonale Unterbringung von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten mit einem angebotsspezifischen Beitrag (Versorgertaxe; E. 3.3). Soweit Kosten für den Heimaufenthalt des Kindes gestützt auf § 3b JugenheimeG den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, handelt es sich dabei um staatliche Abgaben. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die allgemeine Unterhaltsregelung nach Art. 276 ZGB genügt nicht (E. 3.4). Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz kann zwar unter Umständen verzichtet werden, wenn die staatliche Dienstleistung einen Handels- oder Marktwert aufweist, so dass die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Mechanismen regulierbar ist; das bedeutet aber nicht, dass auf jegliche formell-gesetzliche Grundlage immer dann verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüfbar ist. Der Staat kann sich aus bestimmten Gründen zum Ziel setzen, gewisse Aufgaben zu erfüllen, ohne dafür einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu gestalten. Ob und wie weit dies der Fall sein soll, ist eine durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu beantwortende Frage (E. 3.5). § 3bJugendheimeG enthält keine Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Versorgertaxe, sondern delegiert deren Festlegung an die Bildungsdirektion. Indem sich der Kanton in einem solchen Ausmass am Betrieb und der Finanzierung von Jugendheimen beteiligt, hat er sich zum Ziel gesetzt, die Aufgabe der Betreuung und Erziehung durch Jugendheime zu erfüllen, ohne dafür einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu gestalten. Mit der Versorgertaxe wird auch auf die Erhebung von kostendeckenden Gebühren verzichtet, weshalb vorliegend weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip greift. Die Frage, welcher Anteil des staatlichen Aufwands durch Gebühren der Eltern zu decken sei, ist eine wesentliche sozialpolitische Wertungsfrage, die angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber beantwortet werden muss. Demgemäss hätte die Bemessungsgrundlage bzw. die Höhe der Abgabe in einem Gesetz im formellen Sinn erfolgen, zumindest hätten aber weitere eingrenzende Kriterien für deren höhenmässige Fixierung festgelegt werden müssen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (E. 3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Kinderzulage gesetzliche Grundlage Unterhaltspflicht Kostenberechnung Kindesunterbringung Beitragssatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3b JugendheimeG

The provision was used as the basis for the regulation concerning cost sharing for youth home placement, which was found to lack a proper legal basis regarding the calculation of the contribution.

Art. 276 ZGB

It was cited in the reasoning to explain that the general maintenance regulation is insufficient as a legal basis for imposing state charges related to youth home costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00161

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostentragung für Heimaufenthalt · Kostentragung für Heimaufenthalt, gesetzliche Grundlage. Streitgegenstand (E. 1.2). Dem JugendheimeG sind alle Einrichtungen unterstellt, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22.

Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen (E. 3.1). Die IVSE steht einer innerkantonalen Regelung, welche eine teilweise oder vollständige Rückforderung der vom Kanton übernommenen Platzierungskosten bei den Unterhaltspflichtigen vorsieht, nicht entgegen (E. 3.2). Nach § 3b JugendheimeG tragen heute der Staat und die Eltern die Kosten für die inner- und ausserkantonale Unterbringung von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten mit einem angebotsspezifischen Beitrag (Versorgertaxe;

E. 3.3). Soweit Kosten für den Heimaufenthalt des Kindes gestützt auf § 3b JugenheimeG den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, handelt es sich dabei um staatliche Abgaben. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die allgemeine Unterhaltsregelung nach Art. 276 ZGB genügt nicht (E. 3.4). Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz kann zwar unter Umständen verzichtet werden, wenn die staatliche Dienstleistung einen Handels- oder Marktwert aufweist, so dass die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Mechanismen regulierbar ist; das bedeutet aber nicht, dass auf jegliche formell-gesetzliche Grundlage immer dann verzichtet werden kann, wenn eine Gebühr anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüfbar ist.

Der Staat kann sich aus bestimmten Gründen zum Ziel setzen, gewisse Aufgaben zu erfüllen, ohne dafür einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu gestalten. Ob und wie weit dies der Fall sein soll, ist eine durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu beantwortende Frage (E. 3.5). § 3b JugendheimeG enthält keine Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Versorgertaxe, sondern delegiert deren Festlegung an die Bildungsdirektion. Indem sich der Kanton in einem solchen Ausmass am Betrieb und der Finanzierung von Jugendheimen beteiligt, hat er sich zum Ziel gesetzt, die Aufgabe der Betreuung und Erziehung durch Jugendheime zu erfüllen, ohne dafür einen marktgerechten Preis zu verlangen, insbesondere im Bestreben, diese Leistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu gestalten.

Mit der Versorgertaxe wird auch auf die Erhebung von kostendeckenden Gebühren verzichtet, weshalb vorliegend weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip greift. Die Frage, welcher Anteil des staatlichen Aufwands durch Gebühren der Eltern zu decken sei, ist eine wesentliche sozialpolitische Wertungsfrage, die angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber beantwortet werden muss. Demgemäss hätte die Bemessungsgrundlage bzw. die Höhe der Abgabe in einem Gesetz im formellen Sinn erfolgen, zumindest hätten aber weitere eingrenzende Kriterien für deren höhenmässige Fixierung festgelegt werden müssen.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (E. 3.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGABE ÄQUIVALENZPRINZIP BEMESSUNGSGRUNDLAGE GESETZLICHE GRUNDLAGE JUGENDHEIM KOSTENBEITRAG KOSTENDECKUNGSPRINZIP STREITGEGENSTAND UNTERHALTSPFLICHT UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art./§ 19 IVSE Art./§ 22 Abs. II IVSE § 1 Abs. I JugendheimeG § 3b Abs. I JugendheimeG § 3b Abs. II JugendheimeG § 3b Abs. III JugendheimeG § 2 Abs. I JugendheimeV Art. 126 KV Art. 276 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2