Contract Award Challenge: Medical Care for Intoxicated Persons Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the awarding of a contract for medical care of intoxicated persons, where the appellant challenged the suitability and evaluation of the winning bidder. The court reasoned that bidders are excluded if they fail to meet set suitability criteria or the requirements for providing necessary documentation, and the awarding authority has significant discretion in evaluating these criteria, which the administrative court will not second-guess unless it amounts to an abuse of discretion. Specifically, the court found that the authority correctly assessed the winning bidder's experience and organizational capacity, noting that detailed reference submissions allow the authority to rely on the provided information without an obligation to verify every detail with the referenced parties, and that distinguishing between minimum suitability requirements and further fulfillment as a quality award criterion is permissible, ultimately concluding that the evaluation of award criteria was within the authority's proper margin of discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Medizinische Betreuung von berauschten Personen in der Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB): Eignung der Zuschlagsempfängerin; Bewertung der Zuschlagskriterien. Anbietende werden bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Wie bereits bei der Festlegung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde bei deren Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (E. 3). Die ausführliche Darstellung der Referenzaufträge in der Offerte lassen keine begründeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin aufkommen, weshalb die Vergabebehörde nicht verpflichtet war, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen oder sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bzgl. Erfahrung und organisatorische Leistungsfähigkeit zu Recht bejaht und sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Es ist im Übrigen nicht unzulässig, als Eignungskriterium eine gewisse Mindestanforderung zu verlangen und darüber hinaus die (weitere) Erfüllung als Zuschlagskriterium zu bewerten (E. 4). Für die Bewertung sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend. Danach sind nur noch Berichtigungen und Erläuterungen im Rahmen der Vorschriften von § 29 und § 30 SubmV zulässig. Nach der Rechtsprechung kann die vergebende Amtsstelle zwar Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen doch ist sie nicht dazu verpflichtet. Für den Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung der Offerte ist jeder Bieter selbst verantwortlich. Die Bewertung der Zuschlagskriterien überschritt vorliegend das Ermessen der Vergabebehörde nicht (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, but the court's final order (dispositive) is simply 'Abweisung' (Dismissal). Since the text provided is only the header/summary, and the actual dispositive orders (starting with '1.', '2.', etc.) are not visible, I must rely only on the provisions listed under 'Rechtsnormen' that are explicitly mentioned as grounds or procedural basis in the summary, given the instruction that I must look at the dispositive. However, as the instruction strictly demands citation in the *dispositive* (the numbered orders), and those orders are missing, I will only list the explicit grounds/procedural/cost articles that *might* be associated with the outcome, but based purely on the context provided, the only actionable articles listed are those under 'Rechtsnormen'.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' associated with the case summary, which concludes with a dismissal.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' associated with the case summary, which concludes with a dismissal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00159
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220495&W10_KEY=13317046&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00159 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Medizinische Betreuung von berauschten Personen in der Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB): Eignung der Zuschlagsempfängerin; Bewertung der Zuschlagskriterien. Anbietende werden bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Wie bereits bei der Festlegung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde bei deren Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (E. 3). Die ausführliche Darstellung der Referenzaufträge in der Offerte lassen keine begründeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin aufkommen, weshalb die Vergabebehörde nicht verpflichtet war, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen oder sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bzgl. Erfahrung und organisatorische Leistungsfähigkeit zu Recht bejaht und sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Es ist im Übrigen nicht unzulässig, als Eignungskriterium eine gewisse Mindestanforderung zu verlangen und darüber hinaus die (weitere) Erfüllung als Zuschlagskriterium zu bewerten (E. 4). Für die Bewertung sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend. Danach sind nur noch Berichtigungen und Erläuterungen im Rahmen der Vorschriften von § 29 und § 30 SubmV zulässig.
Nach der Rechtsprechung kann die vergebende Amtsstelle zwar Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen doch ist sie nicht dazu verpflichtet. Für den Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung der Offerte ist jeder Bieter selbst verantwortlich. Die Bewertung der Zuschlagskriterien überschritt vorliegend das Ermessen der Vergabebehörde nicht (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EIGNUNG ERMESSEN NACHWEIS REFERENZ SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. c IVöB-BeitrittsG § 22 SubmV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3