Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00157 • VG ZH VB.2020.00157 KI-generiert

Appeal of Interlocutory Recusal Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an interlocutory decision concerning a motion for recusal, where the challenging parties alleged bias because a judge had made critical statements regarding the protectability of a building during an on-site inspection and had participated in prior related decisions. The court reasoned that an interlocutory decision on an inadmissible recusal motion is permissible even with the participation of the challenged judge, and the judge's prior comments during the inspection did not establish objective bias, as an objective and impartial assessment remains possible even if a case is remanded and a prior decision was overturned. Furthermore, recusal motions based solely on a judge's participation in prior decisions with outcomes the appealing parties disagree with are inadmissible, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid betreffend Ausstandsbegehren | Ausstandsbegehren; Befangenheit durch Äusserungen im Rahmen eines Augenscheins; Vorbefassung. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Ausstandsbegehren (E.1). Über unzulässige Ausstandsbegehren kann unter Mitwirkung der Betroffenen entschieden werden; der vorinstanzliche Entscheid erging in rechtmässiger Besetzung (E. 2.1). Der Umstand, dass das betreffende Gerichtsmitglied sich im Rahmen eines Augenscheins gegen die Schutzwürdigkeit des fraglichen Gebäudes bzw. die diesbezügliche Abklärungsbedürftigkeit aussprach, führt nicht zur Befangenheit. Im Fall einer Rückweisung ist die erneute Mitwirkung eines am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieds zulässig, da auch in diesem Fall eine objektive und unparteiische Beurteilung erwartet werden kann. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Ausstandsbegehren im Ergebnis einzig damit, dass das betreffende Gerichtsmitglied an für sie negativen Entscheiden sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen Erwägungen sie nicht vollständig einverstanden sind. Solche Ausstandsgesuche sind unzulässig (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation Auslegungsurteile begründeter Entscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. I BGG

This article likely pertains to the finality or inadmissibility of the appeal regarding the interlocutory decision on the recusal request, as the appeal was dismissed.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was applied in the context of deciding on the recusal request where the challenged judge had expressed prior opinions during an inspection.

§ 5a Abs. II VRG

This procedural rule was likely applied regarding the composition of the court or the procedure for handling the recusal request.

§ 5a Abs. I VRG

This procedural rule was likely applied regarding the composition of the court or the procedure for handling the recusal request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid betreffend Ausstandsbegehren · Ausstandsbegehren; Befangenheit durch Äusserungen im Rahmen eines Augenscheins; Vorbefassung. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Ausstandsbegehren (E.1). Über unzulässige Ausstandsbegehren kann unter Mitwirkung der Betroffenen entschieden werden; der vorinstanzliche Entscheid erging in rechtmässiger Besetzung (E. 2.1).

Der Umstand, dass das betreffende Gerichtsmitglied sich im Rahmen eines Augenscheins gegen die Schutzwürdigkeit des fraglichen Gebäudes bzw. die diesbezügliche Abklärungsbedürftigkeit aussprach, führt nicht zur Befangenheit. Im Fall einer Rückweisung ist die erneute Mitwirkung eines am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieds zulässig, da auch in diesem Fall eine objektive und unparteiische Beurteilung erwartet werden kann. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Ausstandsbegehren im Ergebnis einzig damit, dass das betreffende Gerichtsmitglied an für sie negativen Entscheiden sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen Erwägungen sie nicht vollständig einverstanden sind.

Solche Ausstandsgesuche sind unzulässig (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUGENSCHEIN AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT VORBEFASSUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 Abs. I BGG § 5a Abs. I VRG § 5a Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3