Permanent Residency Maintained Despite Absence and Offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person's permanent residency permit did not expire despite a six-month absence abroad for further education because they proactively informed authorities of their temporary stay and intent to maintain the permit. While the individual's conduct, specifically an offense unrelated to traffic, created a ground for revocation, revoking the permit would be disproportionate given their birth in the country, integration, and lack of further offenses. Therefore, the permit was not revoked or extinguished.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung | [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangehörigen der Türkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden könnte (E. 2.1). Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3). Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited as the basis for the potential extinction of the settlement permit due to absence abroad.
This provision is relevant for the revocation of the settlement permit.
This provision concerns the revocation of the settlement permit.
The provision is relevant to assess proportionality in the context of revoking the settlement permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00156
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung · [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangehörigen der Türkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden könnte (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3).
Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG GESUCH UM AUFRECHTERHALTUNG LANDESABWESENHEIT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE SECONDO STRAFFÄLLIGKEIT STRASSENVERKEHRSDELIKTE TREU UND GLAUBEN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 79 Abs. 2 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2