Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00156 • VG ZH VB.2020.00156 KI-generiert

Permanent Residency Maintained Despite Absence and Offense

Geschäftsnummer VB.2020.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person's permanent residency permit did not expire despite a six-month absence abroad for further education because they proactively informed authorities of their temporary stay and intent to maintain the permit. While the individual's conduct, specifically an offense unrelated to traffic, created a ground for revocation, revoking the permit would be disproportionate given their birth in the country, integration, and lack of further offenses. Therefore, the permit was not revoked or extinguished.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung | [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangehörigen der Türkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden könnte (E. 2.1). Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3). Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Niederlassungsbewilligung Bewilligungsentzug längerer Auslandsaufenthalt Sistierung des Einbürgerungsverfahrens aufschiebende Wirkung der Baubewilligung gewöhnlicher Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 Abs. 2 AIG

The provision is cited as the basis for the potential extinction of the settlement permit due to absence abroad.

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is relevant for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision concerns the revocation of the settlement permit.

Art. 8 EMRK

The provision is relevant to assess proportionality in the context of revoking the settlement permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00156

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung · [Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Staatsangehörigen der Türkei nach einem befristeten Weiterbildungsaufenthalt in den Niederlanden] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat; wurde ein solches Gesuch (rechtzeitig) gestellt, ist die Niederlassungsbewilligung nicht aufrechtzuerhalten, wenn sie widerrufen werden könnte (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über seinen befristeten Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit aufrechtzuerhalten; der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Abreise kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sodann zwar einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1); in Anbetracht dessen, dass er sich ausserhalb des Strassenverkehrs bislang nichts zuschulden hat kommen lassen und hier geboren wurde sowie gut integriert ist, erwiese sich ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung indes gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3).

Diese ist daher nicht erloschen (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG GESUCH UM AUFRECHTERHALTUNG LANDESABWESENHEIT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE SECONDO STRAFFÄLLIGKEIT STRASSENVERKEHRSDELIKTE TREU UND GLAUBEN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 79 Abs. 2 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2