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VB.2020.00155 • VG ZH VB.2020.00155 KI-generiert

Teacher's University of Applied Sciences Degree Not Equivalent to University Degree for Salary Classification

Geschäftsnummer VB.2020.00155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A teacher with a Master of Science from a university of applied sciences and a pedagogical degree sought to be classified into salary class 20 for teaching business and law at a vocational secondary school. The court held that while both universities and universities of applied sciences are higher education institutions, the former are specifically tasked with imparting theoretical knowledge and scientific thinking, which is deemed necessary for teaching the broader general education component at vocational schools. Therefore, the teacher's degree from a university of applied sciences was not considered equivalent to a university degree for the purpose of salary class 20 classification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreihung in Lohnklasse | [Die Beschwerdeführerin verfügt über einen "Master of Science ZFH in Business Administration" und schloss eine pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich ab. Für ihre befristete Anstellung als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen (BMS/KV) für das Fach Wirtschaft und Recht verlangte sie, in die Lohnklasse 20 eingereiht zu werden.] Soweit die Beschwerdeführerin auch ihre definitive Anstellung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Im Kanton Zürich setzt § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt. Vorliegend ist streitig, ob ein Master einer Fachhochschule einem universitären Master gleichgestellt ist (E. 2.1 f.). Der Begriff "abgeschlossenes Hochschulstudium" an sich legt vorliegend keinen klaren Schluss nahe. Denn Universitäten sowie Fachhochschulen sind Hochschulen, die Lehre vermitteln, Forschung betreiben, Dienstleistungen anbieten und akademische Grade verleihen (E. 2.3.2). Aus der Systematik des Einreihungsplans im Anhang der MBVO lässt sich ebenfalls nichts ableiten, zumal ein Masterabschluss einer Fachhochschule nicht ohne Weiteres als von "tieferer Stufe als Hochschulabschluss" qualifiziert werden kann (E. 2.3.3). Sowohl die Eingangs- wie die Ausgangskompetenzen von Fachhochschulabsolvierenden stehen in einem engen Bezug zur Arbeitswelt. Universitäten und Fachhochschulen erfüllen demnach unterschiedliche Missionen und Aufgaben; auf eine Differenzierung zu verzichten, ist nicht angezeigt (E. 2.3.5.1). Da die Vermittlung von theoretischem Fachwissen und einer wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweise insbesondere an Universitäten erfolgt, ist nachvollziehbar, wenn für den Unterricht im Rahmen der erweiterten Allgemeinbildung an Berufsmittelschulen eine entsprechende Ausbildung der Lehrperson vorausgesetzt wird (E.2.3.5.2). Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Abschluss der Beschwerdeführerin als "abgeschlossenes Hochschulstudium" im Sinn von Anhang A Ziff. I Klasse 20 lit. c MBVO zu qualifizieren (E. 2.3.6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Lohnkasseneinstufung Hochschulbildung Masterabschluss Beschäftigungsgrad Erziehung, Aus- und Fortbildung Beamtenvereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 4 MBVO

This provision outlines the requirements for permanent employment as a teacher, including having a university degree in the subjects taught. It is used to determine if the plaintiff's qualification meets the criteria for classification in the salary class.

Art. 63a BV

This article is cited in relation to the legal basis for the court's decision, though its specific application is not detailed in the provided text.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00155

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Einreihung in Lohnklasse · [Die Beschwerdeführerin verfügt über einen "Master of Science ZFH in Business Administration" und schloss eine pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich ab. Für ihre befristete Anstellung als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen (BMS/KV) für das Fach Wirtschaft und Recht verlangte sie, in die Lohnklasse 20 eingereiht zu werden.] Soweit die Beschwerdeführerin auch ihre definitive Anstellung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).

Im Kanton Zürich setzt § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt. Vorliegend ist streitig, ob ein Master einer Fachhochschule einem universitären Master gleichgestellt ist (E. 2.1 f.). Der Begriff "abgeschlossenes Hochschulstudium" an sich legt vorliegend keinen klaren Schluss nahe. Denn Universitäten sowie Fachhochschulen sind Hochschulen, die Lehre vermitteln, Forschung betreiben, Dienstleistungen anbieten und akademische Grade verleihen (E. 2.3.2).

Aus der Systematik des Einreihungsplans im Anhang der MBVO lässt sich ebenfalls nichts ableiten, zumal ein Masterabschluss einer Fachhochschule nicht ohne Weiteres als von "tieferer Stufe als Hochschulabschluss" qualifiziert werden kann (E. 2.3.3). Sowohl die Eingangs- wie die Ausgangskompetenzen von Fachhochschulabsolvierenden stehen in einem engen Bezug zur Arbeitswelt. Universitäten und Fachhochschulen erfüllen demnach unterschiedliche Missionen und Aufgaben; auf eine Differenzierung zu verzichten, ist nicht angezeigt (E. 2.3.5.1). Da die Vermittlung von theoretischem Fachwissen und einer wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweise insbesondere an Universitäten erfolgt, ist nachvollziehbar, wenn für den Unterricht im Rahmen der erweiterten Allgemeinbildung an Berufsmittelschulen eine entsprechende Ausbildung der Lehrperson vorausgesetzt wird (E.2.3.5.2).

Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Abschluss der Beschwerdeführerin als "abgeschlossenes Hochschulstudium" im Sinn von Anhang A Ziff. I Klasse 20 lit. c MBVO zu qualifizieren (E. 2.3.6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BERUFSMATURITÄT HOCHSCHULABSCHLUSS LOHNEINREIHUNG LOHNKLASSE MASTERABSCHLUSS · Rechtsnormen: · Art. 63a BV § 3 MBVO § 3 Abs. 4 MBVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3