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VB.2020.00153 • VG ZH VB.2020.00153 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Established Relocation Plans for Family Transfer in Penal Execution

Geschäftsnummer VB.2020.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a request for transfer within the scope of penal and measures execution, as the appellant made contradictory statements regarding his family situation and failed to demonstrate that his alleged partner and daughter, residing in another country, had established residence or made concrete arrangements to relocate to the requested canton of transfer. The reasoning for the denial was that a transfer under the relevant regulation is only justifiable if the specified close relations are actually present at the desired location, as the purpose of such a facilitated transfer is to enable contact with these individuals, and the inability to organize relocation due to external factors like a pandemic does not negate the requirement for established presence or concrete arrangements for future contact.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung ohne Regimewechsel | Straf- und Massnahmenvollzug: Versetzung ohne Regimewechsel Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen (E. 3.2.1 f.). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gemeinsame 16-jährige Tochter mit seiner angeblichen Lebenspartnerin in Land M hat, ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese Personen bereits Wohnsitz im Kanton D genommen oder entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen hätten. Dasselbe gilt für seine anderen beiden Kinder. Eine Versetzung gestützt auf § 58 Abs. 3 JVV käme jedoch nur dann infrage, wenn sich die entsprechenden Bezugspersonen tatsächlich am Ort, in dessen Umgebung die Versetzung beantragt wird, aufhielten. Ansonsten kann die Versetzung gerade nicht dem (erleichterten) Kontakt mit den entsprechenden Bezugspersonen dienen. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ein Umzug seiner angeblichen Lebenspartnerin und Tochter von Land M in die Schweiz bzw. entsprechende Vorkehrungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich gewesen sei. Vielmehr wird der Beschwerdeführer einen entsprechenden, erneuten Antrag um Versetzung zu stellen haben bzw. steht ihm diese Möglichkeit offen, sobald konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind (E. 3.2.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Überstellung verurteilter Personen Familienwegweisung Residenzpflicht Gegenstandslosigkeit der Überstellung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 Abs. 3 JVV

This provision governs when a transfer (Versetzung) on the grounds of maintaining contact with relatives would be applicable, and the court found the necessary conditions were not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00153

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ohne Regimewechsel · Straf- und Massnahmenvollzug: Versetzung ohne Regimewechsel Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen (E. 3.2.1 f.). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gemeinsame 16-jährige Tochter mit seiner angeblichen Lebenspartnerin in Land M hat, ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese Personen bereits Wohnsitz im Kanton D genommen oder entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen hätten.

Dasselbe gilt für seine anderen beiden Kinder. Eine Versetzung gestützt auf § 58 Abs. 3 JVV käme jedoch nur dann infrage, wenn sich die entsprechenden Bezugspersonen tatsächlich am Ort, in dessen Umgebung die Versetzung beantragt wird, aufhielten. Ansonsten kann die Versetzung gerade nicht dem (erleichterten) Kontakt mit den entsprechenden Bezugspersonen dienen. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ein Umzug seiner angeblichen Lebenspartnerin und Tochter von Land M in die Schweiz bzw. entsprechende Vorkehrungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich gewesen sei.

Vielmehr wird der Beschwerdeführer einen entsprechenden, erneuten Antrag um Versetzung zu stellen haben bzw. steht ihm diese Möglichkeit offen, sobald konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind (E. 3.2.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEZUGSPERSON FAMILIENVERHÄLTNISSE STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFANSTALT VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · § 58 Abs. I JVV § 58 Abs. III JVV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3