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VB.2020.00152 • VG ZH VB.2020.00152 KI-generiert

Museum Loan Termination and Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2020.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the termination of a gratuitous loan agreement for premises used by a local museum, which was established over 50 years ago with communal support for a public interest purpose, constituting a *sui generis* public support measure to a local association. The administrative court ruled that because the matter involves a public-law relationship, it falls under the jurisdiction of the administrative court, contrary to the lower instance's finding of material incompetence, but waived remand as the substance was ready for decision. The court further determined that the association had no right to the continued use of the space, as the decision rested within the municipal council's discretion, and no claim could be derived from the principle of good faith, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Gebrauchsleihevertrags bezüglich der Lokale des Ortsmuseums Erlenbach | [Rückforderung des Raums für den Betrieb des Ortsmuseums Erlenbach; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts] Die Erstellung und der Betrieb des Ortsmuseums Erlenbach wurde vor über 50 Jahren durch die Gemeindeversammlung unterstützt und dient einem öffentlichen Interesse. Die kostenlose Überlassung des dafür verwendeten Raums durch die Gemeinde stellt eine Unterstützungsleistung (sui generis) an einen ortsansässigen Verein (Beschwerdeführer) dar. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (und des Bezirksrats) fällt. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Unrecht als sachlich unzuständig erachtet. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, da die Angelegenheit in der Sache spruchreif ist (E. 4). Es besteht kein Anspruch auf weitere Überlassung des Raums; der Entscheid darüber steht im Ermessen des Gemeinderats (E. 5.1 f.). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf weitere Überlassung des Raums ableiten (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Beistandschaftsaufhebung administrative Entlassung Gebrauchsleihe Aufhebungsvereinbarung Assoziierungsabkommen Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 63 Abs. 1 VRG

The court applied this provision regarding the jurisdiction of the Administrative Court in this matter.

§ 1 VRG

This provision was cited in connection with the jurisdictional assessment leading to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00152

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kündigung des Gebrauchsleihevertrags bezüglich der Lokale des Ortsmuseums Erlenbach · [Rückforderung des Raums für den Betrieb des Ortsmuseums Erlenbach; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts] Die Erstellung und der Betrieb des Ortsmuseums Erlenbach wurde vor über 50 Jahren durch die Gemeindeversammlung unterstützt und dient einem öffentlichen Interesse.

Die kostenlose Überlassung des dafür verwendeten Raums durch die Gemeinde stellt eine Unterstützungsleistung (sui generis) an einen ortsansässigen Verein (Beschwerdeführer) dar. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (und des Bezirksrats) fällt. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Unrecht als sachlich unzuständig erachtet. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, da die Angelegenheit in der Sache spruchreif ist (E. 4). Es besteht kein Anspruch auf weitere Überlassung des Raums; der Entscheid darüber steht im Ermessen des Gemeinderats (E. 5.1 f.).

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf weitere Überlassung des Raums ableiten (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 1 VRG § 63 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3