Bidder Exclusion in Public IT Procurement Over Data Retention Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the exclusion of a bidder from a public IT procurement process due to the non-fulfillment of mandatory technical criteria regarding server infrastructure and data retention policies. The court reasoned that while mandatory criteria and qualification criteria are distinct, the exclusion of bidders is mandated under law if participation requirements are not met, and that failure to meet essential product specifications justifiable by security concerns constitutes a significant defect warranting exclusion. In this case, the bidder failed to comply with the specified data retention standard, a requirement deemed objectively justified due to the high importance of data security, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | IT-Beschaffung: Ausschluss aus dem Verfahren wegen Nichterfüllung technischer Musskriterien. Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall fehlender Erfüllung der Eignungskriterien (lit. a) oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (lit. c). Musskriterien und Eignungskriterien sind keine identischen Begriffe. Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an das Produkt müssen sodann sachlich begründet sein. Vorliegend steht die als Musskriterium statuierte Einhaltung zweier Vorgaben der sogenannten ICT-Standards infrage (Serverinfrastruktur und Datenhaltung). Dabei handelt es sich um einheitliche interne Richtlinien und Standards, welche die Beschwerdegegnerin auf sämtliche IT-Beschaffungen anwendet. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Vorgabe an die Datenhaltung nicht. Es ist gerechtfertigt, wenn dem Aspekt der Datensicherheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Die Vorgabe ist daher sachlich gerechtfertigt. Demzufolge handelt es sich bei dessen fehlenden Erfüllung um einen wesentlichen Mangel. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision justifies the exclusion of bidders who do not meet the requirements for participation, which was the core issue in the final ruling.
This provision governs the allocation of court costs, as determined in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · IT-Beschaffung: Ausschluss aus dem Verfahren wegen Nichterfüllung technischer Musskriterien. Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall fehlender Erfüllung der Eignungskriterien (lit.
a) oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (lit. c). Musskriterien und Eignungskriterien sind keine identischen Begriffe. Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an das Produkt müssen sodann sachlich begründet sein. Vorliegend steht die als Musskriterium statuierte Einhaltung zweier Vorgaben der sogenannten ICT-Standards infrage (Serverinfrastruktur und Datenhaltung).
Dabei handelt es sich um einheitliche interne Richtlinien und Standards, welche die Beschwerdegegnerin auf sämtliche IT-Beschaffungen anwendet. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Vorgabe an die Datenhaltung nicht. Es ist gerechtfertigt, wenn dem Aspekt der Datensicherheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Die Vorgabe ist daher sachlich gerechtfertigt. Demzufolge handelt es sich bei dessen fehlenden Erfüllung um einen wesentlichen Mangel. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS MUSSKRITERIEN SUBMISSIONSRECHT WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen:
· § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3