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VB.2020.00146 • VG ZH VB.2020.00146 KI-generiert

Minors' Family Reunification Appeal Denied Due to Late Application and Insufficient Evidence of Changed Circumstances

Geschäftsnummer VB.2020.00146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal seeking reconsideration for residency permits based on family reunification for two minors whose initial application had been denied because their father missed the statutory deadline for joining the family and there were no compelling reasons for a late application. The minors argued that a new political investigation in their home country against one of them, causing their grandparents to fear providing support, constituted a significant change in circumstances warranting reconsideration under immigration law; however, the court found that the mere indication of an ongoing, vaguely defined criminal investigation, which was unsubstantiated for the other minor, did not meet the threshold of a "important family reason" necessary to justify the belated family reunification, further noting the lack of substantiated evidence regarding financial destitution for the primary application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Den heute 14- und 17-jährigen Beschwerdeführenden war im Jahr 2017 die Einreise zum Vater verweigert worden, weil dieser die Nachzugsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen; eineinhalb Jahre nach dem in dieser Sache ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheid liessen die Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung des Familiennachzugs ersuchen.] Die Beschwerdeführenden begründen ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug damit, dass in der Heimat eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu unterstützen. Mit der einzig belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die minderjährige Beschwerdeführerin ist jedoch kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso mehr für den von der Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten Beschwerdeführer zu gelten hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung des UP-Gesuchs mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung wichtige familiäre Gründe veränderte Verhältnisse Strafuntersuchung unbegleiteter Minderjähriger Adoption Unmündiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

The court explicitly cites this article as the basis for denying the appeal, finding that the stated reasons did not constitute a new important reason for late family reunification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited for the imposition of court costs on the appellants (implied by the decision to dismiss the appeal, although the exact text of the dispositive is not fully visible, cost allocation in dismissal decisions typically relies on this general rule).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00146

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00146 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Den heute 14- und 17-jährigen Beschwerdeführenden war im Jahr 2017 die Einreise zum Vater verweigert worden, weil dieser die Nachzugsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen; eineinhalb Jahre nach dem in dieser Sache ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheid liessen die Beschwerdeführenden erneut um Bewilligung des Familiennachzugs ersuchen.] Die Beschwerdeführenden begründen ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug damit, dass in der Heimat eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu unterstützen.

Mit der einzig belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die minderjährige Beschwerdeführerin ist jedoch kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso mehr für den von der Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten Beschwerdeführer zu gelten hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung des UP-Gesuchs mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLGESUCH FAMILIENNACHZUGSGESUCH MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen:

· Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3