Appeal Against Deportation Order and Denial of Residence Permit with Precautionary Measure Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a residence permit and a request for a precautionary measure, noting that the appellants were required to leave the country by a specific date and that the suspensive effect of their appeals did not grant them a right to remain during the proceedings. The court reasoned that granting a procedural right to stay required a high probability of success upon summary review, which could potentially stem from the right to private and family life under Article 8 EMRK. However, given a prior final deportation order and the rejection of subsequent residence applications despite long-term presence, the court found no clear entitlement to the requested permit, even for the minor children who were not at fault for the illegal status, ultimately rejecting the appeal and the request for a precautionary measure while awarding court costs from the treasury on equitable grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme | Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00144 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3). Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen. Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung.
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KI-generiertThe court considered whether a right to residence could be derived from this article when assessing the likelihood of success for the requested residence permit.
This provision is likely related to the assessment of the overall situation regarding residence permits, considered within the broader context leading to the decision.
This provision is likely related to the procedural aspects or finality of decisions concerning residence permits, relevant to the overall outcome.
This provision is cited because the court decided on the matter of court costs based on equity (Billigkeitsgründen).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00145
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme · Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00144 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3).
Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen.
Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3).
Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung. · --- · Stichworte: · ILLEGAL KINDER PRIVATLEBENSSCHUTZ PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SECONDO VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VORSORGLICHE MASSNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 17 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3