Deportation Appeal Moot Due to Lack of Procedural Residency Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns individuals who were required to leave the country by a specific date, with their subsequent appeals lacking suspensive effect to justify continued presence. The court examined whether procedural residency should have been granted during the appeal process, which required a high probability of entitlement to residency upon summary review, potentially based on private life protection. However, since a final deportation order was issued years prior and subsequent residency applications were rejected despite long-term presence, the court found no clear claim for the requested permits, even for dependent children who were not at fault for the illegal status, leading to the rejection of the provisional measures request and deeming the appeal moot.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme | Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3). Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen. Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered whether an entitlement to residency could be derived from this article, though it ultimately found no clear claim.
This legal norm was listed among the cited legal norms, though its specific application in the dispositive is not detailed beyond the final orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00144
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme · Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3).
Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen.
Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3).
Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH DAUER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PRIVATLEBENSSCHUTZ PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SECONDO VORSORGLICHE MASSNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 17 AIG Art. 96 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3