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VB.2020.00144 • VG ZH VB.2020.00144 KI-generiert

Deportation Appeal Moot Due to Lack of Procedural Residency Justification

Geschäftsnummer VB.2020.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns individuals who were required to leave the country by a specific date, with their subsequent appeals lacking suspensive effect to justify continued presence. The court examined whether procedural residency should have been granted during the appeal process, which required a high probability of entitlement to residency upon summary review, potentially based on private life protection. However, since a final deportation order was issued years prior and subsequent residency applications were rejected despite long-term presence, the court found no clear claim for the requested permits, even for dependent children who were not at fault for the illegal status, leading to the rejection of the provisional measures request and deeming the appeal moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme | Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3). Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen. Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3). Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung.

Schlagwörter

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ausländerrechtliche Wegweisung provisorische Bewilligung verfahrensrechtliche Fragen Mindestaufenthalt Asylrevision Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten.
Art. 17 AIG
This legal norm was listed among the cited legal norms, though its specific application in the dispositive is not detailed beyond the final orders.
Art. 96 BV
This legal norm was listed among the cited legal norms, though its specific application in the dispositive is not detailed beyond the final orders.
Art. 8 EMRK
The court considered whether an entitlement to residency could be derived from this article, though it ultimately found no clear claim.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

The court considered whether an entitlement to residency could be derived from this article, though it ultimately found no clear claim.

Art. 17 AIG

This legal norm was listed among the cited legal norms, though its specific application in the dispositive is not detailed beyond the final orders.

Art. 96 BV

This legal norm was listed among the cited legal norms, though its specific application in the dispositive is not detailed beyond the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00144

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche Massnahme · Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00145 (E. 2). Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz (zuletzt) bis zum 5. Dezember 2019 verlassen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse vermochte ihnen deshalb von vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu verschaffen (E. 3).

Zu prüfen bleibt, ob ihnen der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens hätte gestattet werden müssen. Dies setzte voraus, dass ihnen bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein Aufenthaltsanspruch zukäme (E. 4.1). Ein solcher Anspruch liesse sich hier allenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführenden wurden allerdings bereits im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen.

Aus dem selber herbeigeführten illegalen Zustand aber kann jedenfalls die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob sich dies (in dieser Absolutheit) auch bezüglich ihrer Kinder sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint zwar fraglich, von einem klaren Anspruch auf die beantragte Bewilligung ist allerdings auch bei ihnen nicht auszugehen (zum Ganzen E. 4.3).

Die Gerichtskosten werden aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen (E. 5.1). Gegenstandslosigkeit des UP-Gesuchs. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH DAUER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PRIVATLEBENSSCHUTZ PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG SECONDO VORSORGLICHE MASSNAHME WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 17 AIG Art. 96 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3