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VB.2020.00137 • VG ZH VB.2020.00137 KI-generiert

Appeal Allowed Against Dairy Barn Permit Due to Insufficient Land Security and Zoning Violations

Geschäftsnummer VB.2020.00137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against the approval of a building permit and an exception permit for the construction of a dairy barn, feed silos, and a slurry pit, primarily because the applicant's business concept lacked the necessary proof of sufficient land dependency, as the majority of the required agricultural land was held only under precarious lease agreements without a sufficiently long, fixed legal claim. The court found that the lower authorities erred by allowing this crucial factual element of land availability to be substantiated only at the stage of building release, rather than at the time of the application, and further determined that the project violated zoning regulations due to inadequate proof of local feed production, an unjustified calculation of the required minimum distance to neighboring residential properties, and the failure to properly assess the potential environmental impact of ammonia emissions on nearby forest parcels (Critical Loads and Levels).

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Milchviehstalls mit Futtersilos und Jauchegrube.] Das Vorhandensein einer genügend grossen Fläche, welche die Produktion der für die vorgesehene Tierhaltung nötigen Futtermittel gewährleistet, bildet die zentrale Bewilligungsvoraussetzung, damit eine bodenabhängige Bewirtschaftung und das voraussichtlich längerfristige Bestehen eines Betriebs angenommen werden können. Laut dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers besteht die landwirtschaftliche Nutzfläche nur zu einem geringen Anteil aus Eigenland. Auf das übrige (Pacht-)Land hat er indes keinen festen Rechtsanspruch. Das Baugesuch leidet unter diesen Umständen an einem Mangel (E. 5.7.1). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung die Heilung eines Mangels zu verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann. Vorliegend wiegt der Mangel indes schwer und erscheint seine Heilung als höchst fraglich, zumal zu vermuten ist, dass die Pachtverträge zumindest nicht vollumfänglich und/oder nicht für die erforderliche Mindestdauer von 30 Jahren vorliegen (E. 5.7.2). Es ist rechtsverletzend, wenn sich die Vorinstanzen damit begnügten, dass das für die Beurteilung der Bodenabhängigkeit massgebende Sachverhaltselement der genügend grossen Betriebsfläche erst vor der Baufreigabe nachgewiesen sein müsse, bzw. dem Beschwerdeführer auferlegten, die entsprechenden Pachtverträge (erst) vor der Baufreigabe einzureichen (E. 5.7.3). Die Bodenabhängigkeit des vorgesehenen Stalls ist nicht ausgewiesen, weshalb sich das Projekt als zonenwidrig erweist (E. 5.7.4). Die Bodenabhängigkeit eines Betriebs setzt voraus, dass nicht nur das Trocken-, sondern auch das Kraftfutter weit überwiegend aus eigener Produktion stammt und nicht zugekauft wird. Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 5.8.4). Angesichts des fortschreitenden Baulandverbrauchs undder anwachsenden Umweltbelastung bzw. der verstärkten Bemühungen um die Verbesserung der Luftqualität erscheint es sachgerecht, die Empfehlungen aus dem FAT-Bericht 1995 zum Schutz der Nachbarn restriktiv zu handhaben (E. 6.5.1). Aufgrund der sachwidrigen Messweise des erforderlichen Mindestabstands und der ungerechtfertigten Herabsetzung des Regelmasses kommt der projektierte Stall deutlich zu nahe an die benachbarten Wohnhäuser zu liegen (E. 6.5.5). Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Critical Loads und Critical Levels mit Bezug auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Ammoniakimmissionen ausser Acht gelassen und sind sie auch der Frage nicht weiter nachgegangen, ob die Überschreitung dieser Werte die genannten Waldparzellen mutmasslich schädigen könnte (E. 7.5.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Zonenvorschriftsverletzung Baubewilligungserteilung landwirtschaftliche Pacht Immobilienbesitz Wohnraummiete Umwelteinwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. I RPG

This provision is likely the main ground, as the decision concerns zoning conformity (Zonenzonformität) due to proven lack of soil dependency, which is a prerequisite for the project.

Art. 16a Abs. II RPG

This provision is likely related to the conditions for agricultural facilities in relation to zoning, tied to the soil dependency issue.

Art. 34 Abs. I RPV

Cited in relation to the distance requirements for buildings and the associated environmental impact, mentioned in the reasoning related to E. 6.5.5.

Art. 34 Abs. IV RPV

Cited in relation to emission limits and their consideration, relevant to the discussion of Critical Loads and Levels (E. 7.5.2).

Art. 37 Abs. II RPV

Cited in the context of emission limits concerning ammonia, relevant to the discussion of Critical Loads and Levels (E. 7.5.2).

Art. 2 Abs. V LRV

Cited in the context of emission limits, relevant to the discussion of Critical Loads and Levels (E. 7.5.2).

Art. 3 Abs. II lit. a LRV

Cited in the context of emission limits, relevant to the discussion of Critical Loads and Levels (E. 7.5.2).

Art. 11 Abs. I USG

Cited in the context of the decision concerning the building permit and related legal prerequisites.

Art. 13 USG

Cited in the context of the decision concerning the building permit and related legal prerequisites.

Art. 14 USG

Cited in the context of the decision concerning the building permit and related legal prerequisites.

§ 321 Abs. I PBG

Cited in the context of the decision concerning the building permit and related legal prerequisites.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00137

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Milchviehstalls mit Futtersilos und Jauchegrube.] Das Vorhandensein einer genügend grossen Fläche, welche die Produktion der für die vorgesehene Tierhaltung nötigen Futtermittel gewährleistet, bildet die zentrale Bewilligungsvoraussetzung, damit eine bodenabhängige Bewirtschaftung und das voraussichtlich längerfristige Bestehen eines Betriebs angenommen werden können.

Laut dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers besteht die landwirtschaftliche Nutzfläche nur zu einem geringen Anteil aus Eigenland. Auf das übrige (Pacht-)Land hat er indes keinen festen Rechtsanspruch. Das Baugesuch leidet unter diesen Umständen an einem Mangel (E. 5.7.1). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung die Heilung eines Mangels zu verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines Dritten beheben kann. Vorliegend wiegt der Mangel indes schwer und erscheint seine Heilung als höchst fraglich, zumal zu vermuten ist, dass die Pachtverträge zumindest nicht vollumfänglich und/oder nicht für die erforderliche Mindestdauer von 30 Jahren vorliegen (E. 5.7.2).

Es ist rechtsverletzend, wenn sich die Vorinstanzen damit begnügten, dass das für die Beurteilung der Bodenabhängigkeit massgebende Sachverhaltselement der genügend grossen Betriebsfläche erst vor der Baufreigabe nachgewiesen sein müsse, bzw. dem Beschwerdeführer auferlegten, die entsprechenden Pachtverträge (erst) vor der Baufreigabe einzureichen (E. 5.7.3). Die Bodenabhängigkeit des vorgesehenen Stalls ist nicht ausgewiesen, weshalb sich das Projekt als zonenwidrig erweist (E. 5.7.4). Die Bodenabhängigkeit eines Betriebs setzt voraus, dass nicht nur das Trocken-, sondern auch das Kraftfutter weit überwiegend aus eigener Produktion stammt und nicht zugekauft wird.

Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 5.8.4). Angesichts des fortschreitenden Baulandverbrauchs und der anwachsenden Umweltbelastung bzw. der verstärkten Bemühungen um die Verbesserung der Luftqualität erscheint es sachgerecht, die Empfehlungen aus dem FAT-Bericht 1995 zum Schutz der Nachbarn restriktiv zu handhaben (E. 6.5.1). Aufgrund der sachwidrigen Messweise des erforderlichen Mindestabstands und der ungerechtfertigten Herabsetzung des Regelmasses kommt der projektierte Stall deutlich zu nahe an die benachbarten Wohnhäuser zu liegen (E. 6.5.5).

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Critical Loads und Critical Levels mit Bezug auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Ammoniakimmissionen ausser Acht gelassen und sind sie auch der Frage nicht weiter nachgegangen, ob die Überschreitung dieser Werte die genannten Waldparzellen mutmasslich schädigen könnte (E. 7.5.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUFREIGABE BETRIEBSKONZEPT BODENABHÄNGIGKEIT BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG BODENUNABHÄNGIGE PRODUKTION EMISSIONSBEGRENZUNG FUTTERMITTEL IMMISSIONSGRENZWERTE LANDWIRTSCHAFTSZONE LUFTVERUNREINIGUNG MILCHPRODUZENT MINDESTABSTAND NEBENBESTIMMUNG PACHT RIND TIERHALTUNG WALDABSTAND ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. V LRV Art. 3 Abs. II lit. a LRV § 321 Abs. I PBG Art. 16a Abs. I RPG Art. 16a Abs. II RPG Art. 34 Abs. I RPV Art. 34 Abs. IV RPV Art. 37 Abs. II RPV Art. 11 Abs. I USG Art. 13 USG Art. 14 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2