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VB.2020.00135 • VG ZH VB.2020.00135 KI-generiert

Appeal Against Detention Extension Due to Unproven Ineffectiveness of Milder Measures

Geschäftsnummer VB.2020.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the extension of detention for enforcement against a national of a country that only accepts voluntary returns, where the individual was uncooperative and lacked travel documents, thus precluding deportation. The court reasoned that the applicable law explicitly requires demonstrating that less severe measures, such as confinement, are ineffective before detention can be ordered, and since the ineffectiveness of milder measures was merely asserted, not proven, the continued detention was deemed disproportionate, leading to the approval of the appeal and cancellation of the measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (Gl200053-L) | Durchsetzungshaft: Prüfung milderer Massnahmen. Der Iran akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen. Der iranische Beschwerdeführer ist nicht im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat zurückzukehren. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem unkooperativen Verhalten (E. 3.4). Art. 78 Abs. 1 AIG statuiert ausdrücklich die Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme, etwa die Eingrenzung, nicht zum Ziel führt (E. 4.1). Die Unwirksamkeit milderer Massnahmen ist im vorliegenden Fall lediglich behauptet und nicht erstellt (E. 4.2). Daher ist die Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Verwaltungsvollzug freiwillige Rückkehr Strafvollstreckungsverjährung Prüfung des Asylgesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 AIG

The appeal was granted (Gutheissung) because the condition under this article, regarding the ineffectiveness of milder measures, was not met.

Art. 65 Abs. 2 VRPflG

This provision was applied for the decision on costs following the granting of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (Gl200053-L) · Durchsetzungshaft: Prüfung milderer Massnahmen.

Der Iran akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen. Der iranische Beschwerdeführer ist nicht im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat zurückzukehren. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem unkooperativen Verhalten (E. 3.4). Art. 78 Abs. 1 AIG statuiert ausdrücklich die Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme, etwa die Eingrenzung, nicht zum Ziel führt (E. 4.1). Die Unwirksamkeit milderer Massnahmen ist im vorliegenden Fall lediglich behauptet und nicht erstellt (E. 4.2). Daher ist die Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT EINGRENZUNG IRAN MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3