Student Transport Appeal Regarding Path Reasonableness and Discretionary Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the denial of subsidized school bus transport for a fourth/fifth-grade student facing a nearly 2.5 km walk with a 120-meter elevation difference, particularly during winter. The court reasoned that while the constitutional guarantee of basic education includes a right to a reasonable school path, the assessment of reasonableness must be based on the totality of circumstances over an entire year, not just difficult individual winter days, and found the path overall reasonable for the nearly eleven-year-old. Furthermore, the court held that the lower authority's order for mandatory bus transport from November to March was manifestly disproportionate and improperly infringed upon the school board's discretion regarding school route arrangements, suggesting that a previously offered compensation for transport on icy/snowy days would have been a permissible alternative.
Legislator-Regeste
AmtlichSchulbustransport | [Zumutbarkeit eines Schulwegs von knapp 2,5 km Länge und 120 m Höhenunterschied für eine 4.- bzw. 5.-Klässlerin im Winter] Aus der Garantie eines ausreichenden Grundschulunterrichts nach Art. 19 BV ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnen die Schulpflegen im Kanton Zürich daher auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügen hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben haben (zum Ganzen E. 2.1). Aufgrund der konkreten Umstände (Gefälle, eingeschränkter Winterdienst) mag der Schulweg der Tochter der Beschwerdegegner für diese im Winter an einzelnen Tagen etwas beschwerlicher sein als sonst. Ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich jedoch nicht anhand einzelner Tage mit besonderen Witterungsverhältnissen, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen; muss der Schulweg witterungsbedingt an einzelnen Tagen zu Fuss bewältigt und dafür mehr Zeit als üblich einberechnet werden, führt dies deshalb noch nicht zur Unzumutbarkeit des Schulwegs. Hier erscheint der Schulweg aufgrund einer Gesamtbetrachtung dem bald elfjährigen Mädchen nach dem vorgängig Ausgeführten zumutbar (zum Ganzen E. 3.3 f.). Selbst wenn dem aber an einzelnen (Winter-)Tagen nicht so sein sollte, erwiese sich die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, die Organisation eines Schulbustransports von 1. November bis 31. März, als offensichtlich unverhältnismässig und griffe diese so in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin in § 8 Abs. 3 VSV zugestandene Ermessen ein; die von der Beschwerdeführerin – im Sinn eines reinen Entgegenkommens – in der Ausgangsverfügung getroffene Lösung, die Beschwerdegegner für den Transport der Tochter an Tagen mit Eis und Schnee zu entschädigen, wäre diesfalls nämlich auch unter dem Titeldes § 8 Abs. 3 VSV nicht zu beanstanden (E. 3.4). Gutheissung.
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KI-generiertThe court found the specific measure ordered (school bus transport) disproportionate and an improper exercise of the discretion granted under this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00134
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulbustransport · [Zumutbarkeit eines Schulwegs von knapp 2,5 km Länge und 120 m Höhenunterschied für eine 4.- bzw. 5.-Klässlerin im Winter] Aus der Garantie eines ausreichenden Grundschulunterrichts nach Art. 19 BV ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg.
Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnen die Schulpflegen im Kanton Zürich daher auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügen hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben haben (zum Ganzen E. 2.1). Aufgrund der konkreten Umstände (Gefälle, eingeschränkter Winterdienst) mag der Schulweg der Tochter der Beschwerdegegner für diese im Winter an einzelnen Tagen etwas beschwerlicher sein als sonst.
Ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich jedoch nicht anhand einzelner Tage mit besonderen Witterungsverhältnissen, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen; muss der Schulweg witterungsbedingt an einzelnen Tagen zu Fuss bewältigt und dafür mehr Zeit als üblich einberechnet werden, führt dies deshalb noch nicht zur Unzumutbarkeit des Schulwegs. Hier erscheint der Schulweg aufgrund einer Gesamtbetrachtung dem bald elfjährigen Mädchen nach dem vorgängig Ausgeführten zumutbar (zum Ganzen E. 3.3 f.).
Selbst wenn dem aber an einzelnen (Winter-)Tagen nicht so sein sollte, erwiese sich die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, die Organisation eines Schulbustransports von 1. November bis 31. März, als offensichtlich unverhältnismässig und griffe diese so in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin in § 8 Abs. 3 VSV zugestandene Ermessen ein; die von der Beschwerdeführerin – im Sinn eines reinen Entgegenkommens – in der Ausgangsverfügung getroffene Lösung, die Beschwerdegegner für den Transport der Tochter an Tagen mit Eis und Schnee zu entschädigen, wäre diesfalls nämlich auch unter dem Titeldes § 8 Abs. 3 VSV nicht zu beanstanden (E. 3.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ELTERNPFLICHTEN ENTSCHÄDIGUNG DES TRANSPORTS ERMESSEN GEFÄLLE GESAMTBETRACHTUNG LÄNGE UND GEFÄHRLICHKEIT SCHULBUSTRANSPORT SCHULWEG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WINTERLICHE VERHÄLTNISSE ZUMUTBARER SCHULWEG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 3 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2